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Verfahrensrecht

OGH: Exekution nach § 353 EO (Zivilprozess als Ersatzvornahme)

Die Mitwirkung der Mutter als von den Parteien des Titel- und Exekutionsverfahrens zu unterscheidende Dritte kann letztlich von der Verpflichteten im Prozessweg erzwungen werden; eine Ersatzvornahme bedarf daher der Ermächtigung dazu, wobei sich der betreibende Gläubiger auch selbst zur Vornahme der vertretbaren Handlung ermächtigen lassen kann; die vom Rekursgericht dem Betreibenden erteilte Ermächtigung, die Erklärungen im Zivilprozessweg gegen die Mutter zu erwirken, trägt all dem Rechnung; der Umstand, dass dieser Prozess bei der Exekutionsbewilligung bereits anhängig, aber noch nicht rechtskräftig beendet war, schadet schon deshalb nicht, weil jedenfalls dessen Fortsetzung der bewilligten Ersatzvornahme entspricht

09. 03. 2015
Gesetze:   § 353 EO
Schlagworte: Exekutionsrecht, Vollstreckung vertretbarer Handlungen, Zivilprozess als Ersatzvornahme

 
GZ 3 Ob 143/14x, 18.12.2014
 
Die Verpflichtete wendet sich gegen die Beurteilung des vom Betreibenden eingeleiteten Zivilprozesses als Ersatzvornahme ihrer titelmäßigen Verpflichtung, weil dieser vor Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titels gegen die Verpflichtete eingeleitet worden sei und der Betreibende damit seinen eigenen Anspruch wegen der Doppelschenkung durch die Mutter geltend mache.
 
OGH: Da eine im angesprochenen Zivilprozess schon vorliegende, rechtskräftig titulierte Verpflichtung der Mutter gegenüber dem Betreibenden zur Abgabe jener Erklärungen, die die Verpflichtete dem Betreibenden verschaffen soll, im Zeitpunkt des Exekutionsantrags und der Entscheidung darüber von keiner Seite behauptet wurde, ist klargestellt, dass allein die Einleitung und Führung dieses Prozesses (noch) nicht zur Erfüllung der Verschaffungspflicht der Verpflichteten führte oder diese obsolet machte.
 
Die Mitwirkung der Mutter als von den Parteien des Titel- und Exekutionsverfahrens zu unterscheidende Dritte kann letztlich von der Verpflichteten im Prozessweg erzwungen werden. Eine Ersatzvornahme bedarf daher der Ermächtigung dazu, wobei sich der betreibende Gläubiger auch selbst zur Vornahme der vertretbaren Handlung ermächtigen lassen kann. Die vom Rekursgericht dem Betreibenden erteilte Ermächtigung, die Erklärungen im Zivilprozessweg gegen die Mutter zu erwirken, trägt all dem Rechnung.
 
Der Umstand, dass dieser Prozess bei der Exekutionsbewilligung bereits anhängig, aber noch nicht rechtskräftig beendet war, schadet schon deshalb nicht, weil jedenfalls dessen Fortsetzung der bewilligten Ersatzvornahme entspricht. Dieser Umstand kann sich allenfalls auf die Höhe der Kosten der Ersatzvornahme auswirken.
 
Darauf, wie der Betreibende den gegen die Mutter erhobenen Anspruch begründet, kommt es nicht an. Die Ersatzvornahme stellt nämlich keine Verwertung von Rechten des Verpflichteten (iSd §§ 331, 308 EO) dar, sondern soll im Ergebnis sicherstellen, dass die vom Verpflichteten geschuldete Handlung auf dessen Kosten tatsächlich vorgenommen wird.
 
 

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