Der Umstand, dass Rsp des OGH zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage
GZ 8 ObA 48/14p, 19.12.2014
OGH: Der Umstand, dass Rsp des OGH zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage.