Eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks ist grundsätzlich angemessen, um dem Unternehmer die notwendige Zeit zu geben, in seiner Organisation die Voraussetzungen für die Umsetzung der Entscheidung zu schaffen
GZ 1 Ob 88/14v, 27.11.2014
OGH: Für die Frage, welche Leistungsfrist in Anwendung des § 409 Abs 2 ZPO festzulegen ist, wenn - wie hier - die Unterlassungspflicht auch die Pflicht zur Änderung eines bestehenden Zustands einschließt, steht den Gerichten zwar ein gewisser Ermessensspielraum zur Verfügung, doch darf die Frist unter Berücksichtigung des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes jedenfalls nicht unangemessen lang ausfallen (vgl dazu nur 7 Ob 44/13s). In der genannten Entscheidung wurde ausgesprochen, dass eine Leistungsfrist von drei Monaten zur Umgestaltung des Klauselwerks grundsätzlich angemessen ist, um dem Unternehmer die notwendige Zeit zu geben, in seiner Organisation die Voraussetzungen für die Umsetzung der Entscheidung zu schaffen. Die Auffassung der Beklagten, es wäre ihr im vorliegenden Fall eine Frist von sechs Monaten zu gewähren, ist nicht beizutreten. Insbesondere kann ihrem Argument nicht gefolgt werden, es sei eine ganze „Klageserie“ gegen AGB für Zahlungsdienste und entsprechende Judikate des OGH zu erwarten; eine endgültige, rechtmäßige Gestaltung einschlägiger AGB sei erst in Kenntnis dieser künftigen Judikatur möglich; bei einer Adaptierung der einschlägigen AGB nach jeder einzelnen Entscheidung des OGH entstünden der Beklagten ganz erhebliche Mehrkosten und würden ihre Kunden zudem mit vielmaligen Änderungsverständigungen belästigt. Geht man davon aus, dass die Änderungsnotwendigkeit primär im Verhalten des AGB-Verwenders liegt, das sich letztlich als gesetzwidrig erweist, und dass iSd erforderlichen Effektivität Unterlassungsgebote möglichst umgehend durchzusetzen sind, kann der Umstand der „Kundenbelästigung“ zweifellos nicht zugunsten der Beklagten ins Treffen geführt werden. Wollte man ihrer Argumentation folgen, dass sie mehrere Änderungen ihrer AGB, die sich aus künftigen Entscheidungen des OGH als notwendig ergeben, auf einmal durchführen will, wäre ihr bei lebensnaher Betrachtung sogar mit einer Leistungsfrist von zwei Jahren nicht geholfen. Dass eine derart lange Anpassungsfrist nicht als ausreichend wirksames Mittel gegen die Verwendung gesetzwidriger Vertragsbestimmungen angesehen werden könnte, bedarf keiner weiteren Erläuterung. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, eine Leistungsfrist von drei Monaten für die Änderung der bisher als unzulässig erkannten AGB-Klauseln sei angemessen, begegnet daher keinen Bedenken.