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Verfahrensrecht

OGH: Geständnisfiktion iSd § 267 Abs 1 ZPO

Umstände, die in der Sphäre einer Partei liegen, müssen vom Prozessgegner regelmäßig nicht substantiiert bestritten werden, ist von ihm doch ein über die bloße Bestreitung hinausgehendes Tatsachenvorbringen nicht zu erwarten

09. 03. 2015
Gesetze:   § 267 ZPO
Schlagworte: Geständnisfiktion

 
GZ 1 Ob 88/14v, 27.11.2014
 
OGH: Unzutreffend ist die Auffassung der Beklagten, ihre entsprechenden Behauptungen seien mangels substantiierter Bestreitung durch die Klägerin als zugestanden anzusehen. Eine solche Geständnisfiktion iSd § 267 Abs 1 ZPO kommt richtigerweise nur hinsichtlich solcher Sachverhaltsbehauptungen in Betracht, von denen anzunehmen ist, dass auch der Prozessgegner über ausreichende Informationen verfügt. Umstände, die in der Sphäre einer Partei liegen, müssen vom Prozessgegner regelmäßig nicht substantiiert bestritten werden, ist von ihm doch ein über die bloße Bestreitung hinausgehendes Tatsachenvorbringen nicht zu erwarten.
 

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