Reine Produktionstätigkeiten in einer Halle sind vom Anwendungsbereich des BUAG grundsätzlich nicht erfasst
GZ 9 ObA 120/14h, 27.11.2014
OGH: Die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse soll Bauarbeitern trotz der in der Baubranche typischerweise saisonalen Beschäftigungsunterbrechungen den Erwerb eines Anspruchs auf Urlaub und auf Abfertigung ermöglichen, den sie mangels ununterbrochener Beschäftigung sonst nicht hätten. Der Begriff der Bauwirtschaft ist zwar weit zu verstehen. Die Erzeugung von Betonfertigteilen fällt aber nicht jedenfalls darunter, weil Betonfertigteile in unterschiedlichster Weise Verwendung finden, sowohl zum Handel als auch zur eigenen Weiterverarbeitung produziert werden können und je nach Erfordernis in einem Werk oder auch auf einer Baustelle vor Ort hergestellt werden. Nach dem Gesetz soll die reine Produktion von Baustoffen, Betonwaren uä nicht erfasst werden. Die Herstellung der Autobahnpoller durch die ungarischen Arbeitnehmer war daher keine der Bauwirtschaft zuzuordnende zuschlagspflichtige Tätigkeit.