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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Frage, ob eine von § 1a Abs 1 UWG umfasste aggressive Geschäftspraktik wirksam vereinbart werden kann und deshalb nicht (mehr) unlauter ist, wenn sie gegenüber einem Vertragspartner gesetzt wird

Eine uneingeschränkte Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion ist unzulässig; eine derartige Klausel in AGB, wonach die Unterlassung eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen die Änderung der Entgelte für die Kontoführung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt als Zustimmung gelten sollte, verstoßt gegen § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB

09. 03. 2015
Gesetze:   § 1a UWG, § 6 KSchG, § 879 Abs 3 ABGB
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, Konsumentenschutzgesetz, ABGB, Verbraucher, aggressive Geschäftspraktik, unlautere Geschäftspraktik, Vertragsanpassung, AGB, Entgelt, Telefoniekunden, SMS, Sondernummer, Belästigung, Vertragsänderung, Ablehnungsfrist

GZ 4 Ob 27/13v, 23.09.2013
 
OGH: Derartige Klauseln sind daher nur dann wirksam, wenn der Unternehmer dem Verbraucher für die Abgabe seiner Erklärung eine angemessene Frist setzt und ihn bei Beginn dieser Frist auf die Bedeutung seines Verhaltens noch einmal besonders hinweist. Dem Verbraucher soll die Bedeutung seines Verhaltens noch einmal vor Augen geführt werden.
Ein Vertrag erfüllt die Anforderungen der Klarheit und Verständlichkeit dann nicht, wenn der Verbraucher nicht in klarer und dem Vertragstyp adäquater Weise über die eigenen Rechte und Pflichten informiert wird.
 
Die Zusendung von SMS - selbst wenn sie nur an jene Telefoniekunden erfolgte, die zuvor bestimmte „Sondernummern“ gewählt haben und die der Information über Angebote durch SMS vorweg zugestimmt haben - mit der Mitteilung einer (Mehrkosten verursachenden) Vertragsänderung, welche nur durch rechtzeitige Absendung einer Abbestellungs-Meldung abgewendet werden kann, stellt jedenfalls eine Belästigung dar. Dem Kunden wird nämlich eine Vertragsänderung aufgedrängt, die er sonst - bei Erhalt einer bloßen Information über die Änderungsmöglichkeit - nicht akzeptiert hätte. Der Kunde, der bei entsprechender Information keine Vertragsänderung veranlasst hätte, läuft Gefahr, die Änderung seines Vertrags allein deshalb akzeptieren zu müssen, weil er die Ablehnungsfrist versäumte oder den Aufwand einer fristgerechten Ablehnung ersparen wollte.
 
 

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