Soweit sich die Stifter das Änderungsrecht nicht vorbehalten haben, besteht das subsidiäre Änderungsrecht des Vorstands gem § 33 Abs 2 Satz 2 PSG
GZ 6 Ob 198/13f, 09.10.2014
OGH: Gem § 33 Abs 2 PSG kann die Stiftungserklärung nach Entstehen der Privatstiftung vom Stifter nur geändert werden, wenn er sich Änderungen vorbehalten hat. Ist eine Änderung wegen Wegfalls eines Stifters, mangels Einigkeit bei mehreren Stiftern oder deswegen nicht möglich, weil Änderungen nicht vorbehalten sind, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks Änderungen der Stiftungserklärung zur Anpassung an geänderte Verhältnisse vornehmen.
Wenn sich die Stifter das Recht, die Stiftungserklärung zu ändern, nur für bestimmte Fälle vorbehalten haben und für andere nicht, hat der Vorstand das subsidiäre Änderungsrecht gem § 33 Abs 2 Satz 2 PSG nur insoweit nicht, als die Stifter sich die Änderung vorbehalten haben; soweit das Änderungsrecht aber nicht vorbehalten wurde, besteht das subsidiäre Änderungsrecht des Vorstands gem § 33 Abs 2 Satz 2 PSG.
Der Stiftungsvorstand darf Änderungen nur zur Anpassung an geänderte Verhältnisse und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks vornehmen. Der Stifterwille ist aus der Stiftungserklärung durch Auslegung derselben zu ermitteln. Dabei sind die für die Satzungen juristischer Personen entwickelten Auslegungskriterien auch für Stiftungen anzuwenden.
Es reicht nicht aus, dass sich die Verhältnisse allgemein geändert haben. Die Änderungen müssen vielmehr die Stiftung dergestalt betreffen, dass sich die Umsetzung des Stifterwillens nach der ursprünglichen Stiftungserklärung vernünftigerweise nicht mehr verwirklichen lässt oder dass anzunehmen ist, der Stifter hätte unter den geänderten Umständen eine andere Regelung getroffen. Der Vorstand hat auf den hypothetischen Stifterwillen Bedacht zu nehmen. Fälle, die „geänderte Verhältnisse“ iSd § 33 Abs 2 PSG darstellen können, sind etwa, wenn die Funktionsfähigkeit der Stiftung gefährdet ist, wenn ohne Änderung der Stiftungserklärung die Stiftung aufgelöst werden müsste (außer die Auflösung entspricht dem Stifterwillen), oder wenn etwa nach neuer Rsp einzelne Klauseln der Stiftungserklärung gesetzwidrig sind. Die Rsp, dass die geänderten Verhältnisse solche iSd Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage sein müssen, wird nicht aufrechterhalten.
Die gerichtliche Genehmigung dient der Kontrolle der ordnungsgemäßen Ausübung des Änderungsrechts durch den Stiftungsvorstand.