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Wirtschaftsrecht

OGH: Zum Verbot der Einlagenrückgewähr

Leistungen an Dritte, die wirtschaftlich einem (ehemaligen) Gesellschafter zukommen, sind ebenfalls vom Ausschüttungsverbot erfasst; die Dazwischenschaltung eines zukünftigen Gesellschafters, dem die GmbH Mittel unter Verstoß gegen § 82 GmbHG zur Verfügung stellt, ändert daran nichts

09. 03. 2015
Gesetze:   § 82 GmbHG, § 83 GmbHG, § 52 AktG, § 56 AktG
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, GmbH, Verbot der Einlagenrückgewähr, Darlehen an Dritte bzw stille Gesellschafter

 
GZ 6 Ob 14/14y, 15.12.2014
 
OGH: Zweck des § 82 Abs 1 GmbHG ist es, das Stammkapital gegen Schmälerung durch Leistungen an Gesellschafter abzusichern. § 82 Abs 1 GmbHG sowie § 52 AktG statuieren nicht nur einen Schutz der Kapitaleinlagen, sondern eine umfassende Vermögensbindung.
 
Normadressaten des Verbotes der Einlagenrückgewähr sind die Gesellschaft und der Gesellschafter (Aktionär), nicht aber auch ein Dritter. § 83 Abs 1 GmbHG und § 56 AktG räumen der Gesellschaft einen Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter (Aktionär) ein. Dritte sind bei Kollusion und grober Fahrlässigkeit rückgabepflichtig. Das Verbot der Einlagenrückgewähr gilt auch für ehemalige Gesellschafter, sofern die Leistung im Hinblick auf ihre ehemalige Gesellschafterstellung erbracht wurde. Leistungen an Dritte, die wirtschaftlich dem (ehemaligen) Gesellschafter zukommen, sind ebenfalls vom Ausschüttungsverbot erfasst. Die Dazwischenschaltung eines zukünftigen Gesellschafters, dem die Gesellschaft die notwendigen Mittel unter Verstoß gegen § 82 GmbHG zur Verfügung stellt, ändert daran nichts.
 
Gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr wird auch dann verstoßen, wenn die Zielgesellschaft nicht bloß eine fremde Verbindlichkeit sichert, sondern selbst einen Kredit aufnimmt, um dem Käufer (hier: einem stillen Gesellschafter) die Mittel für den Anteilserwerb zur Verfügung zu stellen. Dass die Gesellschaft mit der Vorteilszuwendung an einen Gesellschafter eine (formell eigene) schuldrechtliche Verpflichtung erfüllt, kann einen Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr nie ausschließen. Maßgebend ist, ob das Geschäft dem Fremdvergleich standhält und auch dann so geschlossen worden wäre, wenn kein Gesellschafter (bzw kein einem Gesellschafter nahestehender Dritter) daraus einen Vorteil zöge.
 
Die §§ 82 ff GmbHG sind weder schadenersatzrechtlicher noch bereicherungsrechtlicher, sondern gesellschaftsrechtlicher Natur. Maßgeblich ist, dass dem Gesellschafter etwas zufließt, was einem außenstehenden Dritten in dieser Form ohne Verstoß gegen den Sorgfaltsmaßstab des Geschäftsführers nicht gewährt worden wäre. Auch Leistungen an Dritte, die wirtschaftlich dem Gesellschafter zugute kommen, sind vom Ausschüttungsverbot erfasst. Die Gesellschaft muss den ihr zustehenden Ersatzanspruch auch gegen den Gesellschafter entsprechend betreiben. Es kann nicht Sinn und Zweck der Nichtigkeitssanktion gegenüber dem Dritten sein, dem Gesellschafter den unrechtmäßig erlangten Vorteil zu belassen. Macht die Gesellschaft diesen Anspruch nicht rechtzeitig und auf die gebührende Art und Weise geltend und bleibt sie eben deshalb auf ihrem Schaden "sitzen", so schmälert dies nicht den bereicherungsrechtlichen Rückzahlungsanspruch gegen den Dritten.
 

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