Die Durchgängigkeit der Unterbringung wird durch eine Hüftoperation mit eintägigem Aufenthalt in der Orthopädie nicht unterbrochen
GZ 7 Ob 173/13m, 02.10.2013
Ein an paranoider Schizophrenie leidender Patient wurde wegen erheblicher Selbstgefährdung im geschlossenen Bereich der psychiatrischen Abteilung eines Spitals ohne sein Verlangen untergebracht. In der Folge benötigte er eine Hüftoperation. Diese wurde in der orthopädischen Abteilung des gleichen Spitals durchgeführt. An dem der Operation folgenden Tag wurde er wieder in den geschlossenen Bereich der psychiatrischen Abteilung verlegt. Strittig war, ob die Unterbringung gem UbG durch die Hüftoperation unterbrochen wurde oder ob rechtlich eine ununterbrochene Unterbringung vorlag.
OGH: Unterliegt ein Patient Bewegungseinschränkungen, dann ist er iSd UbG „untergebracht“, unabhängig davon, ob er sich im geschlossenen Bereich befindet oder nicht. Aus dem Zusammenhang zwischen § 2 und § 33 UbG ergibt sich, dass sämtliche in § 33 UbG erwähnte Formen von Beschränkungen auch zum Vorliegen einer „Unterbringung“ iSd § 2 UbG führen. Eine besondere „Erheblichkeitsschwelle“ hinsichtlich Dauer und Ausmaß der Beschränkung sieht das Gesetz nicht vor; therapeutische und pflegerische Beweggründe können die Qualifikation einer solchen Maßnahme als Unterbringung nicht verhindern. Typische Erscheinungsform der allgemeinen Bewegungseinschränkung, die von § 33 Abs 2 UbG umfasst wird, ist die Beschränkung auf einzelne Abteilungen oder Stationen, zB auf einen geschlossenen Bereich. Eine Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit liegt immer dann vor, wenn es einer Person unmöglich gemacht wird, ihren Aufenthalt nach ihrem freien Willen zu verändern. Es kommt nur darauf an, ob der Kranke nach den konkreten Verhältnissen den Bereich, in dem er sich aufhält, auf Grund seiner freien Entscheidung verlassen kann oder nicht. Die ständige Abhängigkeit der freien Aufenthaltsveränderung vom Willen eines anderen ist bereits eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit.
Ebenso wie es für die Anwendbarkeit des UbG und die sich daraus ergebende besondere Rechtsstellung des Patienten nicht auf die „Aufnahme“ in die Anstalt, sondern auf seine „Unterbringung“ ankommt, knüpft das Gesetz auch für das Ende dieses Rechtsverhältnisses nicht an die tatsächliche Entlassung, sondern an die „Aufhebung der Unterbringung“ an. Insofern handelt es sich um den contrarius actus zur Verhängung der Unterbringung gem § 10 UbG.
Der Kranke wurde kurzfristig - ausschließlich zu einer medizinischen Behandlung - auf eine andere Abteilung desselben Spitals gebracht. Bereits am nächsten Tag, unmittelbar nach der Operation, wurde er wieder auf die geschlossene Abteilung transferiert; dies immer in Begleitung des psychiatrischen Stationspersonals. Auch während seiner medizinischen Versorgung auf der orthopädischen Abteilung wurde er psychiatrisch weiter behandelt. In einem solchen Fall, in dem von vornherein die Transferierung von der geschlossenen auf eine offene Abteilung desselben Spitals nur kurzfristig, nämlich ausschließlich zur Durchführung einer medizinischen Behandlung, noch dazu unter Aufrechterhaltung der psychiatrischen Betreuung, geplant ist, kann nicht davon gesprochen werden, dass der Kranke seine Bewegungsfreiheit wiedererlangte. Ihm stand es zweifelsohne im vorliegenden Fall nicht frei, die Anstalt endgültig zu verlassen. Es ist daher von einer durchgehenden Unterbringung auszugehen.