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Zivilrecht

OGH: Einschränkung der Servitut aufgrund Änderung der Bauordnung?

Ein Servitutsberechtigter ist wesentlich stärker abgesichert als ein Nachbar, der sich nicht auf eine Servitut stützen kann, sondern lediglich öffentlich-rechtliche Einwendungen im Zuge des Bauverfahrens vorbringen kann

09. 03. 2015
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB, BauO
Schlagworte: Dienstbarkeiten, Baurecht, Einschränkung

 
GZ 6 Ob 129/14k, 19.11.2014
 
OGH: Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die zwischenzeitig in Kraft getretene OÖ BauO die seinerzeitige Dienstbarkeit funktionslos gemacht hätte. Abgesehen davon, dass es bereits zum Zeitpunkt der Einräumung der Servitut eine Bauordnung für die Gemeindegebiete der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels gab (Landesgesetz vom 1. 8. 1887, oö G.u.V.Bl. 1887/22), wenngleich diese keine besonderen Bestimmungen zum Schutz der Nachbarn enthielt, ist auch bei der gegenwärtigen Rechtslage ein Servitutsberechtigter wesentlich stärker abgesichert als ein Nachbar, der sich nicht auf eine Servitut stützen kann, sondern lediglich öffentlich-rechtliche Einwendungen im Zuge des Bauverfahrens vorbringen kann.
 
Demgemäß hat der OGH auch bereits ausgesprochen, dass etwa ein Baubewilligungsbescheid auf die zivilrechtliche Stellung der aus einer behaupteten Servitut allenfalls verpflichteten Eigentümer keinerlei Einfluss hat.
 
Damit könnte die Einschränkung der dem Kläger bzw dessen Rechtsvorgängern eingeräumten Berechtigung nur auf Grundlage einer Interessenabwägung, die klar zum Vorteil des Beklagten ausfällt, eingeschränkt werden. Auch dabei dürften jedoch erhebliche oder gar unzumutbare Erschwernisse der Servitut nicht entstehen.
 

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