Dem herrschenden Gebäude darf Licht und Luft nicht „genommen“ werden; es genügt aber, dass vom Erdgeschoss aus zumindest der Himmel gesehen werden kann
GZ 6 Ob 129/14k, 19.11.2014
OGH: Die Dienstbarkeit gem § 476 Z 10 ABGB, die vielfach als „Fensterrecht“ bezeichnet wird, welchen Ausdruck das Gesetz jedoch in § 488 ABGB für das in § 475 Abs 1 Z 3 ABGB angeführte Recht verwendet, ein Fenster in der fremden Wand zu öffnen, verbietet das Bauen und Pflanzen auf den dienenden Grundstücken insofern, als dadurch aus den ungeöffneten Fenstern des untersten Stockwerks des auf dem herrschenden Grundstück befindlichen Hauses der „Anblick des Himmels geschmälert“ wird. Dem herrschenden Gebäude darf Licht und Luft nicht „genommen“ werden. Es genügt aber, dass vom Erdgeschoss aus zumindest der Himmel gesehen werden kann.
Im vorliegenden Fall haben die Rechtsvorgänger der Streitteile jedoch eine weitergehende Unterlassungsverpflichtung vereinbart. Nach Punkt XIIId der Vereinbarung sind Bauführungen unzulässig, wodurch den Nachbarn für ihre Wohnung oder Grund Licht und Sonne oder der Luftdurchzug weggenommen oder geschmälert werden könnten. Durch die zitierten vertraglichen Vereinbarungen sollten der seinerzeitige Charakter der Siedlung erhalten und die Interessen der Nachbarn abgesichert werden, zumal den Licht- und Belüftungsverhältnissen schon damals in Anbetracht der extremen Kleinräumigkeit der einzelnen Häuser besondere Bedeutung zukam.