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Zivilrecht

OGH: Zur Frage des Ausmaßes und des Umfangs einer Dienstbarkeit

Nach stRsp ist eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die vorschreitende technische Entwicklung grundsätzlich zulässig; eine Einschränkung der Servitut durch den Verpflichteten ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten kommt nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen, solange dadurch der Servitutszweck nicht beeinträchtigt wird

09. 03. 2015
Gesetze:   §§ 472 ff ABGB
Schlagworte: Servitut, Umfang

 
GZ 6 Ob 129/14k, 19.11.2014
 
OGH: Das Ausmaß einer Dienstbarkeit richtet sich grundsätzlich nach ihrem Titel. Bei einer vertraglich eingeräumten Servitut sind daher Art und Umfang nach den allgemeinen Regeln der §§ 914 f ABGB auszulegen, wobei servitutenspezifische Besonderheiten zu berücksichtigen sind. Sofern der Parteiwille aus dem Wortsinn nicht ermittelt werden kann, sind insbesondere Natur und Zweck der Servitut zur Zeit ihrer Einräumung zu berücksichtigen.
 
Dabei ist zwischen gemessenen Dienstbarkeiten, deren Art und Ausmaß bereits bei Begründung durch den Titel unzweifelhaft festgelegt worden sind, und ungemessenen Servituten, die nicht in diesem Maß konkret bestimmt wurden, wenn also das Ausmaß und der Umfang der dem Berechtigten zustehenden Befugnisse im Titel nicht eindeutig begrenzt sind, zu unterscheiden.
 
Gemessene Servituten sind stärker durch ihren Titel definiert, dessen Zeitpunkt maßgeblich für die Bedarfsabgrenzung ist. Bei ungemessenen Servituten sind im Rahmen der ursprünglichen oder der vorhersehbaren Art der Ausübung die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten maßgebend. Für den Umfang und die Art der Ausübung einer ungemessenen Dienstbarkeit ist daher das jeweilige Bedürfnis des herrschenden Guts innerhalb der Schranken des ursprünglichen Bestands und der ursprünglichen Bewirtschaftungsart und nicht jenes zum Zeitpunkt der Servitutsbestellung maßgeblich, wobei die Art der Ausübung aber ihre Grenzen in einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Eigentümers des dienenden Grundstücks findet. Dem Berechtigten soll der angestrebte Vorteil ermöglicht, dem Belasteten aber so wenig wie möglich geschadet werden.
 
Der Widerstreit zwischen den Interessen des Berechtigten und jenen des Belasteten einer Dienstbarkeit ist in ein billiges Verhältnis zu setzen, wobei aber keine erhebliche Mehrbelastung des dienenden Grundstücks entstehen darf.
 
Nach stRsp ist eine Anpassung der Benützungsart durch den Servitutsberechtigten an die vorschreitende technische Entwicklung grundsätzlich zulässig.
 
Eine Einschränkung der Servitut durch den Verpflichteten ohne zumindest schlüssige Zustimmung des Berechtigten kommt nur bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Umstände in Frage, die klar für eine stärkere Berücksichtigung der Interessen des Verpflichteten sprechen, solange dadurch der Servitutszweck nicht beeinträchtigt wird. Eine Einschränkung ist auch bei gemessenen Servituten möglich, sofern nachträglich eine wesentliche Änderung der Umstände eingetreten ist und eine klar überwiegende Interessenlage auf Seiten des Verpflichteten vorliegt. Allerdings darf durch eine derartige Einschränkung die Ausübung der Dienstbarkeit nicht ernstlich erschwert oder gefährdet werden.
 
 

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