§ 364 Abs 3 ABGB ist ausdrücklich nur auf den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen, nicht jedoch auf Bauwerke anzuwenden
GZ 6 Ob 129/14k, 19.11.2014
OGH: Nicht gefolgt werden kann der Argumentation des Berufungsgerichts, den vorliegenden Fall anhand der Wertungen des Gesetzgebers bei negativen Immissionen iSd § 364 Abs 3 ABGB zu beurteilen. Abgesehen davon, dass diese nachbarrechtliche Norm ausdrücklich nur auf den Entzug von Luft und Licht durch Bäume oder Pflanzen, nicht jedoch auf Bauwerke anzuwenden ist, lässt sich diese vom Gesetzgeber vorgenommene generelle Interessenabwägung nicht auf eine Situation übertragen, in der eine Servitut einem Berechtigten gerade eine deutlich bessere Rechtsposition vermittelt als das allgemeine Nachbarrecht.