Ein Mitverschuldensantrag muss sich, wenn er nicht ausdrücklich gestellt wird, aus dem Vorbringen zweifelsfrei entnehmen lassen
GZ 7 Ob 202/14b, 10.12.2014
OGH: Ein Mitverschuldensantrag muss sich, wenn er nicht ausdrücklich gestellt wird, aus dem Vorbringen zweifelsfrei entnehmen lassen. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, dass die bloße Behauptung von Eheverfehlungen des Klägers iZm der ausschließlich beantragten Klagsabweisung auch bloß als Darlegung einer entschuldbaren Reaktionshandlung der Beklagten verstanden werden kann, weshalb sich dem Vorbingen der Beklagten ein Mitverschuldensantrag nicht zweifelsfrei entnehmen lässt, hält sich im Rahmen der oberstgerichtlichen Rsp.