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Zivilrecht

OGH: § 49 EheG – schwere Eheverfehlung und entschuldbare Reaktionshandlung

Es steht dem Ehegatten nicht zu, den anderen Eheteil für begangene Eheverfehlungen zu bestrafen

09. 03. 2015
Gesetze:   § 49 EheG
Schlagworte: Eherecht, unheilbare Ehezerrüttung, Eheverfehlung, entschuldbare Reaktionshandlung

 
GZ 7 Ob 202/14b, 10.12.2014
 
Am 4. 11. 2011 bezichtigte die Beklagte, ohne Beweise dafür zu haben, den Kläger gegenüber einer Kollegin in der Bundespolizeidirektion Wien eines Offizialdeliktes zu Lasten der Bundespolizeidirektion Wien, was zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen § 302 StGB führte, das letztlich eingestellt wurde.
 
OGH: Nach § 49 EheG kann die Ehe wegen eines schweren schuldhaften Fehlverhaltens des anderen Ehepartners geschieden werden, wenn diese Eheverfehlung zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hat. Eine unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat. Dafür müssen die gesetzten Verfehlungen objektiv schwer sein und subjektiv als ehezerstörend empfunden werden. Die Ehe ist daher unheilbar zerrüttet, wenn die Gemeinschaft der Ehepartner objektiv beendet und dieser Umstand einem von ihnen subjektiv bewusst ist. Es genügt, dass der klagende Partner die eheliche Gesinnung verloren hat.
 
Seit längerer Zeit lebten sich die Streitteile bereits auseinander. Sie verbrachten wenig Zeit miteinander, sexuelle Kontakte fanden nicht mehr statt und es kam zu wechselseitigen Beschimpfungen. Vor diesem Hintergrund stellt die Beurteilung, dass die Angaben der Beklagten bei der Polizei am 4. 11. 2011 eine schwere Eheverfehlung darstellte, das den Ehefortsetzungswillen des Klägers dauerhaft zu zerstören geeignet war und diese vom Kläger in seiner Scheidungsklage allein geltend gemachte Eheverfehlung von ihm auch tatsächlich als ehezerstörend empfunden wurde, keine aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
 
Von einer entschuldbaren Reaktionshandlung kann nur dann gesprochen werden, wenn sich ein Ehepartner als unmittelbare Folge des grob ehewidrigen Verhaltens des anderen dazu hinreißen lässt, in einer verständigen Gemütsbewegung, die die Zurechnung seines Handelns als Verschulden ausschließt, seinerseits Eheverfehlungen zu setzen. Die Verfehlungen des Klägers müssen entweder in einem Zusammenhang mit den Verfehlungen des Beklagten stehen oder diese unverhältnismäßig überwiegen. Es steht einem Ehegatten nicht zu, den anderen durch eigene schwere Eheverfehlungen für vergangene Verfehlungen zu bestrafen.
 
Die dem Kläger von der Beklagten vorgeworfenen Verfehlungen überwiegen die Eheverfehlung der Beklagten nicht. Entgegen ihrer Ansicht kommt die Qualifikation ihrer Mitteilung an den Dienstgeber des Klägers als entschuldbare Reaktionshandlung nicht in Betracht, steht diese doch in keinem Zusammenhang mit den dem Kläger vorgeworfenen Eheverfehlungen.
 

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