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Zivilrecht

OGH: Auslegung von Vereinbarungen (hier: Konkurrenzklausel samt Entschädigungszahlung)

Unter der „Absicht der Parteien“ ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen

09. 03. 2015
Gesetze:   § 914 ABGB
Schlagworte: Auslegung von Vereinbarungen, Konkurrenzklausel und Entschädigungszahlung

 
GZ 9 ObA 130/14d, 18.12.2014
 
OGH: Nach § 914 ABGB ist bei der Auslegung von Vereinbarungen nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Es ist also nicht das, was schriftlich geäußert wurde, allein entscheidend. Ist - wie hier - ein (übereinstimmender) konkreter Parteiwille nicht zu ermitteln, kommt der objektiven Vertragsauslegung unter Berücksichtigung des üblichen Verständnisses bestimmter Formulierungen und der redlichen Verkehrsübung entscheidende Bedeutung zu. Unter der „Absicht der Parteien“ ist die dem Erklärungsgegner erkennbare und von ihm widerspruchslos zur Kenntnis genommene Absicht des Erklärenden zu verstehen. Die Auslegung hat sich aber nicht auf eine isolierte Betrachtung einzelner Formulierungen zu beschränken, sondern erfordert die Erfassung des gesamten Sinngehalts der Urkunde und es sind alle den Vertragsabschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
 
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht zu einem vertretbaren Auslegungsergebnis gelangt. Dass der klare Wortlaut der in Rede stehenden Bestimmungen eine Entschädigung des Arbeitnehmers als Gegenleistung für die Einhaltung der 4-monatigen Konkurrenzklausel vorsieht, wird in der Revision nicht weiter in Zweifel gezogen. Dass die Regelungsabsicht der Beklagten aber iZm den Compliance-Vorschriften zur Vermeidung eines Interessenkonflikts tatsächlich darin gelegen sei, nur einen nahtlosen Übergang eines Arbeitnehmers vom Unternehmen der Beklagten zu einem vom Arbeitnehmer ehemals betreuten Unternehmen möglichst dadurch zu unterbinden, dass diesem Arbeitnehmer während der „Cooling-off Phase“, in der er kein Einkommen beziehe, eine Ersatzleistung für dessen Einkommensentfall zu gewähren, mag zwar durchaus sein. Diesen Geschäftszweck hat die Beklagte der Klägerin aber vor Vertragsabschluss nicht zur Kenntnis gebracht. Anhaltspunkte dafür, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Umstände vorlagen, aus denen der Klägerin als redliche Erklärungsempfängerin (nach Treu und Glauben) dieser von der Beklagten beabsichtigte Regelungsinhalt erkennbar gewesen sein musste, bietet der festgestellte Sachverhalt jedoch nicht. Auch die von der Beklagten begehrten Feststellungen über die tatsächliche Handhabung der Entschädigungszahlung durch die Beklagte (in einem einzigen Fall) und die Auslegung der strittigen Vereinbarung durch andere (dritte) Personen sind im vorliegenden Fall keine ausreichenden Indizien, ein dem klaren Wortlaut der Vereinbarung widersprechendes Ergebnis zu tragen.
 

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