§ 28 Abs 1 letzter Satz KSchG nimmt nur darauf Bezug, dass unter besonderen Umständen im Individualprozess ein anderes Ergebnis als im Verbandsprozess denkbar ist; dies erfordert keine Einschränkung des Unterlassungsgebots iSd Gesetzestexts, weil vom Spruch abweichende und nicht unzulässige Vereinbarungen ohnedies nicht erfasst sind
GZ 1 Ob 88/14v, 27.11.2014
OGH: Zur Frage der Formulierung des Unterlassungsbegehrens hat das Berufungsgericht zutreffend auf die Entscheidung des OGH zu 7 Ob 44/13s hingewiesen, in der ausdrücklich ausgesprochen wurde, dass die in § 28 Abs 1 letzter Satz KSchG zum Ausdruck kommende Möglichkeit, dass im Individualprozess ein anderes Ergebnis als im Verbandsprozess denkbar ist, keine Einschränkung des Unterlassungsgebots erfordert, weil vom Spruch abweichende und nicht unzulässige Vereinbarungen ohnedies nicht erfasst sind. Auch aus der Systematik des § 28 Abs 1 KSchG ergibt sich zwanglos, dass „dieses Verbot“ - also das Verbot, bestimmte Vertragsklauseln weiter zu verwenden bzw das Gebot, deren Verwendung zu unterlassen - das (weitere) Verbot „einschließt“ sich auf eine solche Bedingung zu berufen, soweit sie unzulässigerweise vereinbart worden ist. Trägt nun aber ein Unterlassungsgebot ein weiteres Verbot iSd § 28 Abs 1 Satz 2 KSchG bereits kraft Gesetzes in sich, muss dieses nicht neuerlich im Urteilsspruch wiederholt werden.
Wenn die Beklagte in diesem Zusammenhang argumentiert, es sei auch „denkbar“, dass Altverträge mit den inkriminierten Klauseln aus unterschiedlichen temporalen Rechtsschichten stammten und das Urteil aus dem Verbandsverfahren nur bestimmte Altverträge beteiffe, wird daraus die rechtliche Relevanz nicht erkennbar, hat die Beklagte doch im erstinstanzlichen Verfahren Derartiges für die hier zu prüfenden Vertragsklauseln gar nicht behauptet. Der Hinweis, dass etwa das Transparenzgebot des § 6 Abs 3 KSchG erst mit Wirkung vom 1. 1. 1997 in Kraft gesetzt wurde, weshalb „intransparente“ Klauseln aus einem früheren Vertrag zulässig seien, stellt keinen Bezug zum hier zu überprüfenden Fall, nämlich dem von der Beklagten zur Zeit des Verfahrens erster Instanz verwendeten Klauselwerk aus dem Jahr 2009, her. Sie behauptet auch in der Revision nicht, dass sie bestimmte hier zu beurteilende Klauseln bereits vor 1997 verwendet hätte.
Nicht verständlich ist das Argument, die Formulierung des Unterlassungsauspruchs liefe den Interessen der Verbraucher zuwider, weil ihnen damit eine allenfalls vorteilhafte Wahlmöglichkeit genommen würde. Ein an den Unternehmer gerichtetes Verbot stünde doch einer Berufung des Verbrauchers auf die für ihn möglicherweise günstige Klausel im Individualprozess in keiner Weise entgegen.