Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt; die Klausel: „Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser Anspruch verjährt.“ ist gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB
GZ 1 Ob 88/14v, 27.11.2014
Klausel 14a: „Der Karteninhaber ist auch im eigenen Interesse verpflichtet, die Bezugskarte sorgfältig zu verwahren. Nicht sorgfältig ist insbesondere die Aufbewahrung der Bezugskarte in einem abgestellten Fahrzeug.“
OGH: Gem § 36 Abs 1 ZaDiG hat der Zahlungsdienstnutzer alle zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um die personalisierten Sicherheitsmerkmale und das Zahlungsinstrument vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Dem entspricht im Hinblick auf das „Zahlungsinstrument“, also die Bezugskarte, der erste Satz der Klausel, dessen Gültigkeit von der Klägerin nicht in Frage gestellt wird. Der bekämpfte zweite Satz, mit dem die Aufbewahrung der Karte in einem abgestellten Fahrzeug ohne Rücksicht auf die näheren Umstände generell als sorgfaltswidrig gelten soll, erscheint aber deutlich überschießend und damit unwirksam.
Auszugehen ist davon, dass es nach den heutigen Zahlungs- und Mobilitätsgepflogenheiten den Regelfall darstellt, dass Bankkunden ihre Bank- und Kreditkarten - häufig in der Geldbörse - mitnehmen, wenn sie mit einem Fahrzeug unterwegs sind. Ob es im Einzelfall sorgfaltswidrig ist, bei Abstellen des Fahrzeugs die Karte in diesem zu belassen, hängt stets von den konkreten Umständen ab. Wenn die Revisionsgegnerin auf die Entscheidung zu 10 Ob 70/07b hinweist, übersieht sie offenbar, dass der damalige Kläger in erster Linie auf der Kausalitätsebene argumentiert hatte; es war daher auch nicht Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung, ob jedes Zurücklassen im Fahrzeug für sorgfaltswidrig erklärt werden darf. Weiters ging es dort um die „Zurücklassung“ der Karte in einem nicht in Betrieb stehenden Fahrzeug, wogegen der in den vorliegenden AGB verwendete Begriff der „Aufbewahrung“ ein größeres Spektrum an möglichen Sachverhalten abdeckt, setzt er doch nicht voraus, dass das Fahrzeug verlassen wird. Auch ein LKW-Fahrer, der die Nacht in der Schlafkoje seines Fahrzeugs verbringt, oder ein Urlauber, der sich - tagsüber oder in der Nacht - in seinem Wohnmobil aufhält, handelt regelmäßig nicht sorgfaltswidrig, wenn er die Bankkarte während dieser Zeit im Fahrzeug aufbewahrt. Aber auch bei Verlassen des Fahrzeugs muss im Aufbewahren der Karte - etwa im versperrten Handschuhfach des versperrten Fahrzeugs - nicht stets eine Sorgfaltswidrigkeit liegen, kommt es doch auf die dem Karteninhaber in concreto zur Verfügung stehenden Handlungsalternativen an. Fährt jemand zum Baden an einen See oder ans Meer, kann es durchaus sorgfältiger sein, seine „Wertsachen“ im Fahrzeug zu verschließen, als diese an den Strand mitzunehmen und dann beim Schwimmen unbeaufsichtigt zu lassen. Auch das Verschließen der Karte in einem Garderobekästchen beim Besuch eines Schwimmbads oder einer Sauna muss nicht notwendigerweise weniger risikoreich sein als ein Belassen im versperrten Fahrzeug. Die Pflicht zur (möglichst) sorgfältigen Verwahrung ergibt sich bereits aus dem (unbedenklichen) ersten Satz der Vertragsbestimmung.
Dem Kunden unabhängig von den Umständen stets einen Sorgfaltsverstoß anzulasten, wenn die Karte im abgestellten Fahrzeug aufbewahrt wird, bedeutet somit jedenfalls eine gröbliche Benachteiligung iSd § 879 Abs 3 ABGB, die schon allein zur Ungültigkeit der Klausel führt. Auf das weitere Argument der Klägerin, es handle sich um eine iSd § 864a ABGB überraschende Klausel, weil der Kunde nicht damit rechnen müsse, dass sich in einem umfangreichen Klauselwerk eine Bestimmung findet, die ihm eine ganz konkrete Verhaltenspflicht im Zusammenhang mit der Aufbewahrung der Karte auferlegt, muss daher nicht mehr eingegangen werden.
Klausel 19: „Wenn nach Ablauf der Gültigkeit auf der Elektronischen Geldbörse noch ein Betrag geladen ist, ersetzt das Kreditinstitut diesen Betrag, wenn er innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf der Gültigkeit geltend gemacht wird. Danach ist dieser
Anspruch verjährt.“
OGH: Eine ausreichende sachliche Rechtfertigung für die Verkürzung der Verjährungsfrist kann nicht erkannt werden. Keinesfalls kann die Klausel als gerechtfertigte Maßnahme gegen Beweisnotstände angesehen werden, ist doch der Kunde dafür beweispflichtig, dass sich auf dem Chip noch ein unverbrauchtes Guthaben befindet. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten enthält die Entscheidung zu 7 Ob 75/11x keine generelle Aussage zur Zulässigkeit einer Verkürzung der Verjährungsfrist auf drei Jahre, sondern betont vielmehr die Notwendigkeit einer umfassenden Interessenabwägung, die sich stets nur an den konkret dargestellten Umständen orientieren kann.
Die Beklagte führte dazu in erster Linie aus, die zum Auslesen des Chips notwendige Software könne nur über einen Zeitraum von rund zehn Jahren unverändert verwendet werden; die Sicherheit des kryptographischen Algorithmus sei nur über einen Zeitraum von fünf bis zehn Jahren zu gewährleisten. Abgesehen davon, dass die geschilderten Probleme die Sphäre der Beklagten betreffen, die ihren Kunden einen Chip mit „Quick-Bezahlfunktion“ anbietet, gesteht sie selbst die Möglichkeit der Funktionsfähigkeit über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren zu. Geht man von einer Gültigkeitsdauer der Karte von drei Jahren aus, würde etwa eine anschließende Verjährungsfrist von sieben Jahren den von der Beklagten ins Treffen geführten Problemen immer noch Rechnung tragen. Für eine Verkürzung der Verjährungsfrist in weitergehendem Umfang kann daher eine sachliche Rechtfertigung nicht erkannt werden. Warum es sich beim Aufladen der elektronischen Geldbörse um einen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 1486 Z 6 ABGB unterliegenden „Vorschuss“ des Kunden an die Beklagte handeln sollte, wird aus den Revisionsausführungen nicht klar, schon gar nicht, warum ein Kreditinstitut unter die dort genannten öffentlich bestellten Personen fallen sollte. Es wird auch nicht erklärt, weshalb der Ablauf der Gültigkeitsdauer der Karte einen Rückforderungsanspruch - mit der Wirkung des Verjährungsbeginns - fällig werden lassen sollte, wenn doch das Guthaben offenbar auch danach noch für Zahlungen verwendet werden kann und nur ein weiteres Aufladen nicht mehr möglich ist (so die Punkte 3.6.2. und 3.6.3. der Kundenrichtlinien).
Soweit die Beklagte argumentiert, die Beträge seien gem § 12 ZaDiG zu sichern und unterlägen den Bestimmungen über die Einlagensicherung, weshalb die „Leistung ständig vorrätig zu halten“ sei, was Kosten verursache, ist daraus schon deshalb keine sachliche Rechtfertigung einer derart weitgehenden Fristverkürzung abzuleiten, weil die Höhe dieser Kosten ganz offen bleibt. Die Beklagte behauptet auch nicht, dass die Gesamtsumme jener Beträge, die ihre Kunden drei Jahre nach Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsdauer noch auf dem Chip geladen haben - und mit deren späterer Verwendung nach Erfahrungswerten überhaupt noch zu rechnen ist - eine Höhe erreicht, für die die angesprochenen Vorhaltekosten ins Gewicht fielen.
Damit ist auch diese Klausel gem § 879 Abs 3 ABGB unzulässig.
Klausel 20: „Abweichend von Punkt 1.9.2. ('Änderungen des Entgelts') und Punkt 1.15. ('Zusendung und Änderung der Kundenrichtlinien') kann ein Angebot an den Kontoinhaber über Änderungen von Bestimmungen der Kundenrichtlinie über das Quick-Service in jeder Form erfolgen, die mit dem Kontoinhaber im Rahmen der Geschäftsverbindung vereinbart worden ist.“
OGH: Die Klausel ist intransparent iSd § 6 Abs 3 DschG.
Klausel 14b: „Eine Weitergabe der Bezugskarte an dritte Personen ist nicht zulässig. Der persönliche Code ist geheim zu halten. Er darf nicht, insbesondere nicht auf der Bezugskarte, notiert werden. Der persönliche Code darf niemandem, insbesondere auch nicht Mitarbeitern des Kreditinstitutes, anderen Kontoinhabern oder anderen Karteninhabern bekannt gegeben werden.“
OGH: Da der dritte Satz der Klausel 14b keine ausreichende sachliche Rechtfertigung für das damit ersichtlich verfolgte Ziel findet, die Verwendung des Codes durch unbefugte Dritte zu verhindern, hat das Berufungsgericht zu Recht eine Unwirksamkeit nach § 879 Abs 3 ABGB angenommen.
Klausel 30: „Ergänzende Bedingungen: Im Übrigen gelten die 'Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Bankgeschäfte (AGB)' und für das Wertpapier-Banking die im Internet ersichtlichen Nutzungsbedingungen.“
OGH: Da die Rechtsansicht des Berufungsgerichts zur Unzulässigkeit der Klausel wegen Intransparenz nach § 6 Abs 3 KSchG zutrifft, ist die Revision auch insoweit unberechtigt.