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Zivilrecht

OGH: Behauptungs- und Beweislast hinsichtlich Verbrauchereigenschaft und Rücktritt iSd § 3 KSchG

In Bezug auf die Behauptungs- und Beweislast gilt, dass derjenige, der den mit einer Verbrauchereigenschaft verbundenen Schutz für sich in Anspruch nehmen will, die für ihn günstigen tatsächlichen Voraussetzungen beweisen muss

09. 03. 2015
Gesetze:   § 1 KSchG, § 3 KSchG
Schlagworte: Konsumentenschutzrecht, Verbraucher, Vertragsrücktritt, Behauptungs- und Beweislast

 
GZ 3 Ob 96/14k, 18.12.2014
 
OGH: In Bezug auf die Behauptungs- und Beweislast gilt, dass derjenige, der den mit einer Verbrauchereigenschaft verbundenen Schutz für sich in Anspruch nehmen will, die für ihn günstigen tatsächlichen Voraussetzungen beweisen muss. Er muss insbesondere dartun, dass er Verbraucher und sein Gegenüber Unternehmer ist und dass das Geschäft zu dessen Unternehmensbetrieb gehört. Auch in Bezug auf die Voraussetzungen für einen Rücktritt vom Vertrag nach § 3 Abs 1 und 2 KSchG trifft den Verbraucher die Behauptungs- und Beweislast.
 
§ 3 Abs 1 KSchG ermöglicht den Rücktritt von Vertragserklärungen, die ein Verbraucher außerhalb der vom Unternehmer für dessen geschäftliche Zwecke ständig benützten Geschäftsräume abgegeben hat. § 3 Abs 2 KSchG lässt zugunsten des Verbrauchers den Rücktritt von Vertragserklärungen zu, die er in vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützten Räumen abgegeben hat, sofern er dorthin befördert worden ist.
 
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger - seine Verbrauchereigenschaft unterstellt - in seiner Oppositionsklage keine Behauptungen zum Vorliegen der situativen Anwendungsvoraussetzungen des § 3 Abs 1 oder Abs 2 KSchG aufgestellt, weshalb es die Klage als unschlüssig qualifizierte.
 
Der behauptungspflichtige Kläger hat in seiner Oppositionsklage weder vorgebracht, dass der Vertragsabschluss außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten der beklagten Partei erfolgt sei, noch, dass er in vom Unternehmer für seine geschäftlichen Zwecke benützte Räume befördert worden sei und dort seine Vertragserklärung abgegeben habe. Erst in der Streitverhandlung vom 21. Oktober 2013 hat er neu - und nicht ein Klagevorbringen erläuternd oder präzisierend - (erkennbar) vorgebracht, dass die Vertragsunterfertigung weder am Sitz noch in einem Geschäftsraum der beklagten Partei erfolgt sei. Abgesehen von der nicht ausreichenden Bezugnahme auf die situativen Voraussetzungen des § 3 Abs 1 und 2 KSchG verstößt dieses Vorbringen gegen die Eventualmaxime.
 

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