Da heutzutage ein wesentlicher Teil der Informationsbeschaffung elektronisch über Internet und Email erfolgt, ist die Nennung ihrer Homepage in Kombination mit der Adresse der Beklagten zur Einsichtnahme in den Kapitalmarktprospekt, berücksichtigt man den Gesamteindruck, der Angabe eines Impressums gleichzuhalten; das zweimalige Anführen der Internetadresse auf der Titelseite, gemeinsam mit dem kleingedruckten Hinweis auf der Titelseite (der Name, Adresse und Homepage der Beklagten enthält) ist dann aber ausreichend, um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, durch den das Mitwirken der Beklagten an der Prospektgestaltung nach außen zum Ausdruck gebracht wird; dass diese Nennung ohne Wissen und Willen der Beklagten erfolgt wäre, kann nach den Umständen nicht unterstellt werden; ihre Haftung für den irreführenden Inhalt des Prospekts ist damit zu bejahen
GZ 4 Ob 155/14v, 16.12.2014
OGH: Bei der Prospekthaftung ist zwischen der Haftung nach § 11 KMG für Kapitalmarktprospekte und jener nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen für Werbeprospekte, Fact Sheets (soweit sie nicht Teil des Kapitalmarktprospektes sind) udgl zu unterscheiden.
Der OGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass Prospekthaftungsansprüche nicht nur nach § 11 KMG (mangelhafte Angaben im Kapitalmarktprospekt), sondern auch nach allgemein bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen dann bestehen, wenn der Anleger durch falsche, unvollständige oder irreführende Prospektangaben zur Zeichnung einer Kapitalanlage bewegt wird. Es handelt sich dabei um eine typisierte Vertrauenshaftung aus Verschulden bei Vertragsabschluss.
Durch die Verbreitung fehlerhafter Prospekte werden die dem Publikum gegenüber bestehenden Informationspflichten verletzt, die den vorvertraglichen Aufklärungspflichten entsprechen und auf denselben Grundwertungen beruhen. Der Prospekt bildet im Regelfall die Grundlage für den wirtschaftlich bedeutsamen und mit Risiken verbundenen Beteiligungsentschluss. Aus diesem Grund muss sich der potentielle Kapitalanleger grundsätzlich auf die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben verlassen dürfen. Es haben alle jene Personen für eine sachlich richtige und vollständige Information einzustehen, die durch ihr nach außen in Erscheinung tretendes Mitwirken an der Prospektgestaltung einen besonderen - zusätzlichen - Vertrauenstatbestand schaffen.
Voraussetzung für eine Prospekthaftung ist schon angesichts ihres schadenersatzrechtlichen Charakters, dass der in Anspruch Genommene die Unrichtigkeit der Prospektangaben kennt oder kennen musste. Die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Angaben müssen darüber hinaus wesentlich, dh so beschaffen sein, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabs ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt.
Ein durch irreführende Werbebroschüren verursachter Irrtum über die Risikogeneigtheit und Wertstabilität eines Wertpapiers kommt als Haftungsgrund für einen Schadenersatzanspruch in Betracht.
Die für den geltend gemachten Schadenersatzanspruch erforderliche Kausalität zwischen den mangelhaften Prospektangaben und dem Anlageentschluss ist gegeben, wenn sich der Anleger im Vertrauen auf den ihm bekannten Prospekt zum Kauf entschlossen hat, wenn er also die unrichtigen, unvollständigen oder irreführenden Prospektangaben tatsächlich zur Grundlage seiner schadensauslösenden Disposition gemacht hat.
Ein Prospekt muss nicht eine gewisse Form haben, um die Prospekthaftung auszulösen, der Prospektbegriff ist vielmehr im umfassenden Sinn zu verstehen. Maßgeblich ist, ob der Werbeprospekt des freien Kapitalmarkts dem Vertrieb einer Anlage dient und dabei generell geeignet ist, den Anlageentschluss eines potentiellen Anlegers in Ansehung einer konkreten Anlage zu beeinflussen, indem er den Anschein ausreichender und objektiver Anlageinformation erweckt.
Maßstab für die schadenersatzrechtliche Beurteilung eines Prospekts wegen inhaltlicher Mängel, im Besonderen Unvollständigkeit, sind nicht die Einzeltatsachen, sondern es kommt darauf an, welches Gesamtbild der Prospekt durch seine Aussagen über das beworbene Anlageobjekt in Ansehung von der Vermögenslage, Ertragslage und Liquiditätslage macht.
Der Beurteilung eines Werbetextes sind nicht einzelne Teile für sich, sondern der Text in seiner Gesamtheit zu unterziehen. Welchen Eindruck eine Ankündigung auf den Durchschnittsleser vermittelt, ist eine Rechtsfrage, die nach objektiven Maßstäben zu lösen ist. Maßgeblich ist die Verkehrsauffassung, nämlich der Eindruck, der sich bei auch nur flüchtigem Lesen für den Durchschnittsinteressenten ergibt, wobei der Ankündigende bei Mehrdeutigkeit der Ankündigung auch die für ihn ungünstigste Auslegung gegen sich gelten lassen muss.
Im Unterschied zu anderen Verkaufsprospekten der Beklagten, die bereits Entscheidungen des OGH zugrunde lagen, war im gegenständlichen Fall die Beklagte nicht als Herausgeberin der Broschüre auf der letzten Seite angeführt. Eine gedankliche Verbindung zur Beklagten wird jedoch insbesondere durch die auf der Titelseite der Broschüre zwei Mal angeführte Internetadresse der Beklagten hergestellt. Auch im kleingedruckten Text auf der Titelseite wird darauf hingewiesen, dass der Kapitalmarktprospekt bei der namentlich und mit Adresse genannten Beklagten während der üblichen Geschäftszeiten aufliegt und auch unter www.m*****.at zum Download zur Verfügung steht.
Da heutzutage ein wesentlicher Teil der Informationsbeschaffung elektronisch über Internet und Email erfolgt, ist die Nennung ihrer Homepage in Kombination mit der Adresse der Beklagten zur Einsichtnahme in den Kapitalmarktprospekt, berücksichtigt man den Gesamteindruck, der Angabe eines Impressums gleichzuhalten. Das zweimalige Anführen der Internetadresse auf der Titelseite, gemeinsam mit dem kleingedruckten Hinweis auf der Titelseite (der Name, Adresse und Homepage der Beklagten enthält) ist dann aber ausreichend, um einen Vertrauenstatbestand zu schaffen, durch den das Mitwirken der Beklagten an der Prospektgestaltung nach außen zum Ausdruck gebracht wird. Dass diese Nennung ohne Wissen und Willen der Beklagten erfolgt wäre, kann nach den Umständen nicht unterstellt werden. Ihre Haftung für den irreführenden Inhalt des Prospekts ist damit zu bejahen.
Dass die den Vermögensschaden der Klägerin herbeiführenden Dispositionen im Vertrauen auf den Inhalt des Werbeprospekts Beil ./I getroffen wurden, der die Risikogeneigtheit der MEL-Papiere unrichtig darstellt, ist im Verfahren dritter Instanz nicht strittig. Der Revision ist deshalb Folge zu geben und das stattgebende Ersturteil wieder herzustellen.