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Verfahrensrecht

OGH: Außerstreitverfahren und Bekämpfung von Beweisaufnahmen

Die Rechtssphäre einer Partei kann nur dadurch berührt werden, dass zu wenig Beweise aufgenommen werden, nicht aber durch eine (allenfalls) unnötig verbreiterte Entscheidungsrundlage

04. 03. 2015
Gesetze:   §§ 31 ff AußStrG, § 16 AußStrG, § 13 AußStrG
Schlagworte: Außerstreitverfahren, Bekämpfung von Beweisaufnahmen

 
GZ 4 Ob 194/14d, 16.12.2014
 
OGH: Der Grundsatz der materiellen Prozessleitung (§ 13 Abs 1 AußStrG) und der Untersuchungsgrundsatz (§ 16 AußStrG) verhindern, dass die Parteien Beweisaufnahmen unterbinden. Sie haben daher im Außerstreitverfahren keinen subjektiven Anspruch darauf, dass Beweise nicht aufgenommen werden. Die Rechtssphäre einer Partei kann nur dadurch berührt werden, dass zu wenig Beweise aufgenommen werden, nicht aber durch eine (allenfalls) unnötig verbreiterte Entscheidungsrundlage.
 

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