Die Rechtssphäre einer Partei kann nur dadurch berührt werden, dass zu wenig Beweise aufgenommen werden, nicht aber durch eine (allenfalls) unnötig verbreiterte Entscheidungsrundlage
GZ 4 Ob 194/14d, 16.12.2014
OGH: Der Grundsatz der materiellen Prozessleitung (§ 13 Abs 1 AußStrG) und der Untersuchungsgrundsatz (§ 16 AußStrG) verhindern, dass die Parteien Beweisaufnahmen unterbinden. Sie haben daher im Außerstreitverfahren keinen subjektiven Anspruch darauf, dass Beweise nicht aufgenommen werden. Die Rechtssphäre einer Partei kann nur dadurch berührt werden, dass zu wenig Beweise aufgenommen werden, nicht aber durch eine (allenfalls) unnötig verbreiterte Entscheidungsrundlage.