Die Ablehnung eines Sachverständigen kann höchstens zur Bestellung eines anderen Sachverständigen führen, nicht aber zu der von der Revisionsrekurswerberin offenbar angestrebten Verhinderung des Sachverständigenbeweises
GZ 4 Ob 194/14d, 16.12.2014
OGH: Sachverständige können unter den selben Voraussetzungen abgelehnt werden wie Richter (§ 35 AußStrG iVm § 355 ZPO). Einen solchen Antrag, über den das Erstgericht zu entscheiden hätte, hat im Verfahren bislang niemand gestellt. Die Ablehnung eines Sachverständigen könnte überdies höchstens zur Bestellung eines anderen Sachverständigen führen, nicht aber zu der von der Revisionsrekurswerberin offenbar angestrebten Verhinderung des Sachverständigenbeweises.