Die Bestellung des Sachverständigen kann nicht als meritorische Entscheidung iZm einer möglichen Entziehung oder Einschränkung der Obsorge beurteilt werden
GZ 4 Ob 194/14d, 16.12.2014
OGH: Ein Beschluss, mit dem - sei es über Antrag einer Partei, sei es von Amts wegen - ein Sachverständiger bestellt wird oder mit dem einem Sachverständigen ein Auftrag erteilt wird, ist ein verfahrensleitender Beschluss und daher gem § 45 Satz 2 AußStrG erst mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Hauptsache anfechtbar. Auch die Behauptung, durch den Inhalt des Bestellungsbeschlusses könnten Persönlichkeitsrechte verletzt werden, nimmt dem entsprechenden Beschluss nicht den Charakter eines verfahrensleitenden Beschlusses.
Die Bestellung des Sachverständigen kann nicht als meritorische Entscheidung iZm einer möglichen Entziehung oder Einschränkung der Obsorge beurteilt werden. Die Bestellung eines Sachverständigen und die Auftragserteilung an ihn dienen dazu, eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung des Verfahrensgegenstands in der Sache zu ermöglichen (hier va die Frage nach einer möglichen Kindeswohlgefährdung). Diese von § 13 Abs 1 AußStrG vorgegebene Art der Verfahrensgestaltung obliegt dem Gericht. Es ist nicht notwendig, den Parteien vor jedem einzelnen Verfahrensschritt rechtliches Gehör einzuräumen, es genügt vielmehr, dass sich eine Partei zu den Beweisergebnissen vor der Entscheidung äußern kann.