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Verfahrensrecht

OGH: Der Beschluss über die Verwerfung einer Prozesseinrede ist nur dann selbstständig anfechtbar, wenn über die Prozesseinrede iSd § 261 Abs 2 ZPO abgesondert verhandelt wurde, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird

Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform iSd § 189 ZPO erfolgt

04. 03. 2015
Gesetze:   § 261 ZPO, § 189 ZPO
Schlagworte: Verwerfung einer Prozesseinrede, Rechtsmittel

 
GZ 10 Ob 76/14w, 16.12.2014
 
OGH: Der Beschluss über die Verwerfung einer Prozesseinrede ist nur dann selbstständig anfechtbar, wenn über die Prozesseinrede iSd § 261 Abs 2 ZPO abgesondert verhandelt wurde, ohne dass das Verfahren in der Hauptsache fortgeführt wird.
 
Die Frage, wann eine „abgesonderte“ Verhandlung über die eine Einrede vorliegt, wird in der Rsp des OGH dahin beantwortet, dass „mit hinreichender Deutlichkeit“ darüber Beschluss gefasst worden sein muss, mag auch das Wort „abgesondert“ fehlen. Schon um den Parteien klare Vorgaben für ihre Rechtsmittelmöglichkeiten zu geben, ist es erforderlich, dass eine etwaige Absonderung in ausreichend klarer Beschlussform iSd § 189 ZPO erfolgt. Eine Beschränkung der Verhandlung auf die Prozesseinrede der Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs iSd § 189 Abs 2 iVm § 261 Abs 2 ZPO machte das Erstgericht aber nicht.
 

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