Eine Teilübertragung der Zuständigkeit bei Pflegschaftsverfahren mehrerer Kinder, die aus derselben Ehe oder Lebensgemeinschaft entstammen, ist in der Regel nicht zweckmäßig
GZ 6 Nc 42/14z, 26.11.2014
OGH: Gem § 111 Abs 2 Satz 2 JN bedarf im Falle der Weigerung des anderen Gerichts die Übertragung zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung des den beiden Gerichten zunächst übergeordneten gemeinsamen höheren Gerichts.
Offene Anträge sprechen im Allgemeinen nicht gegen eine Zuständigkeitsübertragung, es sei denn, dem übertragenden Gericht käme zur Entscheidung eine besondere Sachkenntnis zu oder es hätte bereits unmittelbare Beweisaufnahmen durchgeführt.
Im vorliegenden Fall wurde nach der Aktenlage der schon zehnjährige P***** W***** noch nicht zum Kontaktrechtsantrag seines Vaters für die Sommer-, Weihnachts- und Osterferien befragt. Dies wird wohl nachzuholen sein (§ 105 AußStrG). Diese Befragung ist zweckmäßigerweise vom BG, das für den Wohnort des Minderjährigen (und dessen obsorgeberechtigter Mutter) zuständig ist, durchzuführen. Da auch der Vater nicht mehr im Sprengel des BG Weiz wohnt, besteht zu diesem Gericht tatsächlich kein Anknüpfungspunkt mehr.
Überdies ist für die beiden anderen Minderjährigen, hinsichtlich derer nach der Aktenlage derzeit keine Anträge offen sind, die Übertragung an das BG Feldkirch jedenfalls in deren Interesse (§ 111 Abs 1 JN). Eine Teilübertragung erscheint aber idR nicht als zweckmäßig.
Die Zuständigkeitsübertragung ist daher zu genehmigen.