Durch den Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Partei kommt es ex lege zur Unterbrechung des Verfahrens; diese dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch oder gegen die Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder einen bestellten Kurator
GZ 8 Ob 81/14s, 29.09.2014
OGH: Gem § 155 Abs 1 ZPO wird das Verfahren durch den Tod einer Partei, die weder durch einen Rechtsanwalt noch durch eine sonstige mit Prozessvollmacht ausgestattete Person vertreten ist, unterbrochen. Die Ausnahme betrifft - im Einklang mit § 35 Abs 1 ZPO - nur den Fall, dass der Vertreter mit Prozessvollmacht ausgestattet war, zumal diese über den Tod der Partei hinaus wirkt. Dies gilt jedoch nicht auch für die Verfahrenshilfe; vielmehr erlischt diese gem § 68 Abs 1 ZPO mit dem Tod der Partei.
Durch den Tod der durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Partei kommt es damit ex lege zur Unterbrechung des Verfahrens. Diese dauert bis zur Aufnahme des Verfahrens durch oder gegen die Gesamtrechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder einen bestellten Kurator.