Bezieht eine österreichische Versicherte, die in der Schweiz lebt, eine österreichische Alterspension und eine Schweizer Rente, hat sie nur Anspruch auf Schweizer Hilflosenentschädigung und nicht (auch) auf österreichisches Pflegegeld
GZ 10 ObS 96/14m, 25.11.2014
Die Klägerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie erwarb in Österreich Versicherungsmonate und übersiedelte in der Folge in die Schweiz. Sie bezieht derzeit eine österreichische vorzeitige Alterspension und eine Rente aus der Schweiz. Dort ist sie auch in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogen. Sie begehrt von der beklagten Pensionsversicherungsanstalt den Zuspruch von (österreichischem) Pflegegeld unter Anrechnung der von ihr in der Schweiz bezogenen Hilflosenentschädigung.
OGH: Zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft gilt das Abkommen über die Freizügigkeit, das in seinem Anhang II auf die VO (EG) 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit verweist. Nach dieser ist für Bezieher von Teilrenten aus mehreren Mitgliedstaaten die Krankenversicherung des Wohnortstaates zuständig.
Für die Klägerin ist daher (ausschließlich) der Schweizer Krankenversicherungsträger zur Leistungserbringung zuständig, sodass ein Leistungsexport eines österreichischen Trägers ausscheidet. Dies gilt auch für den Anspruch auf Pflegegeld, weil es sich dabei nach dem Unionsrecht um eine Leistung bei Krankheit handelt. Ein Anspruch der Klägerin nach dem österreichischen BPGG besteht nicht, weil sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat. Das (österreichische) Pflegegeld wird grundsätzlich aus dem Bundesbudget bestritten. Nach § 23 Abs 1 BPGG hat der Bund den Trägern der gesetzlichen Pensionsversicherung die nachgewiesenen Aufwendungen für das Pflegegeld zu ersetzen. Ein Ausnahme besteht lediglich, wenn Pflegegeld für einen Pflegebedarf geleistet wird, der durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit verursacht wurde. Das Pflegegeld stellt somit eine Leistung des Bundes dar, die nicht durch Beiträge bedeckt wird. Seit 1. 1. 2012 haben zudem österreichische Staatsbürger ohne Grundleistung gem § 3 Abs 1 und 2 BPGG unter der Voraussetzung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland Anspruch auf Bundespflegegeld. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist daher nicht die Situation gegeben, dass sie in Österreich Beitragsleistungen zur Sozialversicherung erbracht hätte, denen nunmehr kein Anspruch auf Gegenleistung gegenübersteht.