Home

Wirtschaftsrecht

OGH: Zu Zuschusspflichten in einem Syndikatsvertrag

Syndikatsvertragliche Finanzierungspflichten beruhen auf einer rein schuldrechtlichen und nicht auf einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung; sie unterliegen nicht den §§ 72 bis 74 GmbHG

04. 03. 2015
Gesetze:   § 50 GmbHG, § 72 GmbHG, § 229 UGB
Schlagworte: Gesellschaftsrecht, Syndikatsvertrag, Zuschusspflicht, Nachschusspflicht, Kapitalerhöhung

 
GZ 6 Ob 35/14m, 17.09.2014
 
OGH: Vertragsgegenstand von Syndikatsverträgen ist die Ausübung des Stimmrechts in der Gesellschaft. Sie sind eine Ergänzung des Gesellschaftsvertrags, ohne jedoch unmittelbar in die gesellschaftliche Organisation einzugreifen. Als Syndikatsvertrag bezeichnete Vereinbarungen gehen dabei häufig über die Stimmbindung hinaus. Ein Syndikatsvertrag begründet ein Dauerrechtsverhältnis, das üblicherweise als Gesellschaft bürgerlichen Rechts qualifiziert wird.
 
Die Zulässigkeit der Regelung von schuldrechtlichen Nachschüssen („Zuschüssen“, „Zuzahlungen“ udgl) im Syndikatsvertrag wird von der Lehre bejaht. Zuschüsse sind „freiwillige“ zusätzliche Leistungen einzelner Gesellschafter, die auf einem allgemeinen schuldrechtlichen und nicht auf einem gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungsgrund beruhen. Zuschüsse werden idR spontan vereinbart, um aufgetretene Verluste zu decken. Sie fließen ebenso wie Nachschüsse in das Vermögen der Gesellschaft und sind gegebenenfalls unter den Kapitalrücklagen zu verbuchen. Zuschüsse unterscheiden sich von Nachschüssen dadurch, dass deren Erbringung regelmäßig nicht gesellschaftsvertraglich geregelt ist.
 
Die schuldrechtliche Vereinbarung freiwilliger Zuzahlungen unter den Gesellschaftern ist außerhalb des Gesellschaftsvertrags zulässig und formfrei wirksam. Es handelt sich um keine Schenkungszusage, weil kein Schenkungszweck besteht, sondern durch diese im Hinblick auf die Gesellschafterstellung versprochene Leistung typischerweise der Geschäftsanteil wertvoller wird. Die Verpflichtung zur Zuschussleistung an die Gesellschaft beruht nicht auf der Mitgliedschaft; sie trifft den Gesellschafter als Einzelperson, nicht in seiner Eigenschaft als Gesellschafter. Die Zuschusspflicht kann nur mit den Mitteln des allgemeinen Schuldrechts, nicht hingegen mit den Figuren des Korporationsrechts durchgesetzt werden. Finanzierungspflichten, die in einem Syndikatsvertrag enthalten sind, unterscheiden sich daher von Nachschusspflichten va durch den Rechtsgrund. Syndikatsvertragliche Finanzierungspflichten beruhen auf einer rein schuldrechtlichen und nicht auf einer gesellschaftsvertraglichen Vereinbarung. Sie unterliegen nicht den §§ 72 bis 74 GmbHG, die auch nicht analog anzuwenden sind.
 

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at