Bei Beurteilung des Grades der Sorgfaltswidrigkeit ist vorliegend die Maßfigur des gewissenhaften und umsichtigen Staatsanwalts heranzuziehen, die sich von dem bei Vertretern anderer rechtskundiger Berufe in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht unterscheidet
GZ 13 Os 118/14y, 18.12.2014
OGH: Dass der Gesetzgeber den Kreis der zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung Berechtigten mit 1. Jänner 2008 auf sämtliche Beteiligte des Verfahrens (vgl § 220 StPO), somit auch auf die Staatsanwaltschaft (§ 210 Abs 2 StPO), erweitert und zugleich jede normative Ungleichbehandlung beseitigt hat, lässt seine Absicht erkennen, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allen Verfahrensbeteiligten unter den gleichen Voraussetzungen zu eröffnen.
Bei Beurteilung des Grades der Sorgfaltswidrigkeit ist vorliegend die Maßfigur des gewissenhaften und umsichtigen Staatsanwalts heranzuziehen, die sich von dem bei Vertretern anderer rechtskundiger Berufe in ihrem jeweiligen Tätigkeitsfeld anzulegenden Sorgfaltsmaßstab nicht unterscheidet.
Der Irrtum des staatsanwaltschaftlichen Sachbearbeiters über die Vollzähligkeit der von ihm intendierten Rechtsmittelanmeldungen und die korrekte namentliche Bezeichnung der Angeklagten bei der Rechtsmittelanmeldung beruhte auf einem auffallend sorglos herbeigeführten Zeitdruck. Er nahm die Prüfung, inwieweit Rechtsmittel anzumelden wären, innerhalb eines begrenzten Zeitfensters von wenigen Stunden am letzten Tag der Frist vor, an welchem er – wie bereits zuvor feststand – nur bis 9:45 Uhr an seinem Arbeitsplatz anwesend war. Gerade die - im Antrag hervorgehobene - hohe Komplexität der ergangenen Urteile hätte jedoch dazu Anlass geben müssen, auch unter Berücksichtigung ihm darüber hinaus noch zufallender dringlicher Amtsgeschäfte, mit denen - mögen auch „in der Wirtschaftsgruppe der Staatsanwaltschaft Wien Haftfälle eher die Ausnahme darstellen“ - jederzeit zu rechnen ist, ausreichend Zeit nicht nur für eine sorgfältige und genaue Prüfung, sondern auch dafür zu veranschlagen, die (letztlich) einzubringen gedachten Rechtsmittelanmeldungen vor deren Übermittlung an das Gericht (auch auf ihre Vollzähligkeit hin) gewissenhaft zu kontrollieren. Dass dies aufgrund von Umständen unterblieb, deren Ursache im - vorhersehbar - gedrängten Zeitplan des Sachbearbeiters gelegen ist, muss der Staatsanwaltschaft als nicht bloß mindergradiges Versehen zugerechnet werden, sodass ihr Wiedereinsetzungsantrag erfolglos blieb.