Auch die unmittelbare Übertragung eines Sportereignisses kann ein Werk der Filmkunst iSv § 4 UrhG sein; dies setzt voraus, dass die Kameraführung, Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer erlauben
GZ 4 Ob 184/13g, 17.12.2013
OGH: § 38 Abs 1 UrhG begründet bei unionsrechtskonformer Auslegung (nur) die Vermutung, dass die Verwertungsrechte an gewerbsmäßig hergestellten Filmwerken dem Filmhersteller zustehen. Diese Vermutung kann durch den Beweis einer davon abweichenden Vereinbarung widerlegt werden.
Übertragungen von Sportereignissen können daher Filmwerke sein, deren öffentliche Wiedergabe ohne Zustimmung der Berechtigten nach § 18 UrhG unzulässig ist.
Urheberrechtlich geschützt ist eine individuell eigenartige Leistung, die sich vom Alltäglichen, Landläufigen, üblicherweise Hervorgebrachten abhebt. Ein besonderes Maß an Originalität („Werkhöhe“) ist dabei nicht erforderlich. Es genügt, dass eine individuelle Zuordnung zwischen Werk und Schöpfer insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel zum Ausdruck kommt und eine Unterscheidbarkeit bewirkt. Dieses Kriterium der Unterscheidbarkeit ist bei Lichtbildern schon dann erfüllt, wenn man sagen kann, dass ein anderer Fotograf das Lichtbild möglicherweise anders gestaltet hätte.
Entscheidend für die Qualifizierung von Übertragungen von Sportereignissen als Werk der Filmkunst, ist, dass die Kameraführung, die Bildregie (einschließlich Wiederholungen, Einblenden von Grafiken und andere Gestaltungsmittel) und gegebenenfalls auch der Kommentar eine individuelle Zuordnung zum (jeweiligen) Schöpfer (Kameramann, Regisseur, Kommentator) erlauben. Das kann bei der Übertragung von Fußballspielen, zumal im Bezahlfernsehen, durchaus zutreffen.