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Zivilrecht

OGH: Zur Anwendbarkeit der Vermögensopfertheorie auf Schenkungen und den daraus resultierenden Folgen

Im Fall einer umfassenden und weitreichenden Beschneidung des übertragenen Eigentums durch Fruchtgenuss samt Veräußerungs- und Belastungsverbot ist iSd Vermögensopfertheorie davon auszugehen, dass bis zum Wegfall der Einschränkungen durch den Tod der Geschenkgeberin die Schenkung iSd § 785 Abs 3 ABGB noch nicht „gemacht“ wurde und daher die dort normierte Frist noch nicht zu laufen begonnen hat

04. 03. 2015
Gesetze:   § 785 ABGB
Schlagworte: Vermögensopfertheorie, Schenkung, Privatstiftung, Fruchtgenuss, Übergabsvertrag

 
GZ 2 Ob 39/14w, 11.9.2014
 
OGH: Die Erblasserin hat hier der Bekl eine Liegenschaft unter Vorbehalt eines Fruchtgenussrechts und eines Veräußerungs- und Belastungsverbots übergeben. Dieser Übergabsvertrag wurde angesichts der Wertrelationen als Schenkung eingestuft.
 
Damit wurde der Beschenkten sowohl die Nutzungsmöglichkeit der Liegenschaft als auch die Verfügungsmöglichkeit über deren Substanzwert bis zum Tod der Geschenkgeberin vorenthalten, wohingegen die Lebensumstände der Geschenkgeberin in den für sie tatsächlich relevanten und wahrnehmbaren Belangen, insbesondere in ihrer Wohnsituation, bis zu ihrem Tode unverändert blieben.
 
Auch wenn die Vermögensdisposition der Geschenkgeberin im Gegensatz zur Widerrufsmöglichkeit bei der Privatstiftung nicht mehr einseitig rückgängig gemacht werden konnte, wurde das geschenkte Eigentum doch praktisch zur Gänze ausgehöhlt.
 
Nach A des erk Senats ist auch im Fall einer solchen umfassenden und weitreichenden Beschneidung des übertragenen Eigentums durch Fruchtgenuss samt Veräußerungs- und Belastungsverbot iSd Vermögensopfertheorie davon auszugehen, dass bis zum Wegfall der Einschränkungen durch den Tod der Geschenkgeberin, die den Genuss der geschenkten Aspekt vorher nicht aufgegeben hatte, die Schenkung iSd § 785 Abs 3 ABGB noch nicht „gemacht“ wurde und daher die dort normierte Frist noch nicht zu laufen begonnen hat. Eine Gefährdung schuld- und sachenrechtlicher Strukturen ist bei Beschränkung auf den hier strittigen erbrechtlichen Aspekt nicht zu befürchten.
 

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