Eine Rückführung des entführten Kindes kann auch dann angeordnet werden, wenn dieses sich gegen die Rückführung ausspricht
GZ 6 Ob 217/14a, 15.12.2014
OGH: Bei der Bestimmung des Art 13 Abs 2 HKÜ handelt es sich um eine Ermessensbestimmung. Das Gericht hat Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abzuwägen. Dass der Wunsch der Kinder für das Gericht nicht bindend ist, sondern nur einen im Rahmen einer gesamthaften Interessenabwägung zu berücksichtigenden Faktor darstellt, entspricht der völlig hA.