Betrifft ein Begehren nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ iSd § 838a ABGB und beruht es andererseits auch auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung nur zweier Wohnungseigentümer, ist das Begehren im Streitverfahren zu behandeln
GZ 5 Ob 186/13h, 27.11.2013
OGH: § 838a ABGB sieht vor, dass über alle Streitigkeiten zwischen Miteigentümern „über die mit der Verwaltung und Benützung der gemeinschaftlichen Sache unmittelbar zusammenhängenden Rechte und Pflichten im Verfahren außer Streitsachen zu entscheiden“ ist.
Im vorl Fall betrifft das Begehren der Kl nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“, sondern jenen Teil der Hoffläche, der als Zubehör dem Wohnungseigentumsobjekt des Bekl zugeordnet ist, also in dessen ausschließliches Nutzungsrecht (§ 2 Abs 3 WEG 2002) fällt. Die Kl stützen ihr Begehren insofern zwar auch auf den von den Mit- und Wohnungseigentümern abgeschlossenen Wohnungseigentumsvertrag und das darin bezogene Nutzwertgutachten, als sie daraus eine Nutzungsvereinbarung ableiten; allerdings machen sie als zusätzliche Vertragsgrundlage eine ausschließlich von den Streitteilen abgeschlossene Vereinbarung geltend, aus welcher sie ein Recht auf Benützung eines Teils der ausschließlich dem Bekl zur Nutzung zugewiesenen Hoffläche ableiten, wofür sie im Gegenzug dem Bekl die Zustimmung zu einem sein Wohnungseigentumsobjekt betreffenden Bauansuchen zusagten.
Es folgt daher, dass das Begehren der Kl ausschließlich eine Teilfläche betrifft, die zum Wohnungseigentumsobjekt des Bekl gehört, demnach allein dessen Nutzungsrecht unterliegt, und den Kl als Anspruchsgrundlage auch eine Vereinbarung dient, nach welcher im Austauschverhältnis ein Benützungsrecht der Kl an der Hoffläche des Bekl gegen Zustimmung zu diesen Bauansuchen vereinbart war. Ein solches Begehren betrifft einerseits nicht die „Benützung der gemeinschaftlichen Sache“ iSd § 838a ABGB und es beruht andererseits auch auf einer individuellen vertraglichen Vereinbarung nur zweier Wohnungseigentümer, die diese zu Leistung und Gegenleistung verpflichtet und daher nicht mehr als „gemeinschaftsrechtlich“ zu qualifizieren ist. Das Begehren der Kl ist somit im Streitverfahren zu beurteilen.