Für die Beurteilung des zeitlichen Aspekts der Reisepreisminderung kommt es nicht darauf an, ob der Reisende die mangelhafte Reiseleistung weiter in Anspruch nimmt, oder ob er selbst durch einen Wechsel in ein anderes Hotel Abhilfe schafft, sondern darauf, ob die Reisemängel während des gesamten Zeitraums der gebuchten Unterbringung weiter bestanden
GZ 3 Ob 118/14w, 21.8.2014
OGH: Für die Beurteilung des zeitlichen Aspekts der Reisepreisminderung kommt es nicht darauf an, ob der Reisende die mangelhafte Reiseleistung (hier Unterbringung) weiter in Anspruch nimmt, dh durch diese subjektiv beeinträchtigt wird, oder ob er - wie hier bei aufrecht erhaltenem Reisevertrag - selbst durch einen Wechsel in ein anderes Hotel Abhilfe schafft, sondern darauf, ob die Reisemängel während des gesamten Zeitraums der gebuchten (= vereinbarten) Unterbringung weiter bestanden. Denn erst die Mängelbehebung beseitigt die Störung der beim Abschluss des aufrecht gebliebenen Vertrags zugrunde gelegten Wertrelation zwischen Leistung und Gegenleistung.