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Zivilrecht

OGH: Kauf eines gebrauchten Kfz, welches in der Schengenliste als gestohlen registriert ist

Die Tatsache, dass ein gebrauchtes Fahrzeug schon bei Kaufvertragsabschluss wegen einer Diebstahlsmeldung in vielen Ländern Europas zur Fahndung ausgeschrieben ist, was unausweichlich eine Beschränkung seiner gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeiten bewirkt, stellt einen Mangel dar

04. 03. 2015
Gesetze:   § 932 ABGB, §§ 922 ff ABGB
Schlagworte: Gewährleistung, Mangel, Gebrauchtwagen, Schengenliste, gestohlen

 
GZ 6 Ob 171/14m, 19.11.2014
 
OGH: Die Tatsache, dass ein gekauftes Fahrzeug schon bei Kaufvertragsabschluss wegen einer Diebstahlsmeldung in vielen Ländern Europas zur Fahndung ausgeschrieben ist, was unausweichlich eine Beschränkung seiner gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeiten bewirkt, stellt zwar einen Mangel dar. Die Vorinstanzen haben aber ausgeführt, es könne „nicht festgestellt werden, dass das Auto schon im August 2011 in der ‚Schengenliste‘ als gestohlen, unterschlagen oder sonst abhanden gekommen eingetragen war“. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung steht damit nicht fest, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs gegeben war.
 

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