Die Tatsache, dass ein gebrauchtes Fahrzeug schon bei Kaufvertragsabschluss wegen einer Diebstahlsmeldung in vielen Ländern Europas zur Fahndung ausgeschrieben ist, was unausweichlich eine Beschränkung seiner gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeiten bewirkt, stellt einen Mangel dar
GZ 6 Ob 171/14m, 19.11.2014
OGH: Die Tatsache, dass ein gekauftes Fahrzeug schon bei Kaufvertragsabschluss wegen einer Diebstahlsmeldung in vielen Ländern Europas zur Fahndung ausgeschrieben ist, was unausweichlich eine Beschränkung seiner gewöhnlich vorausgesetzten Verwendungsmöglichkeiten bewirkt, stellt zwar einen Mangel dar. Die Vorinstanzen haben aber ausgeführt, es könne „nicht festgestellt werden, dass das Auto schon im August 2011 in der ‚Schengenliste‘ als gestohlen, unterschlagen oder sonst abhanden gekommen eingetragen war“. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung steht damit nicht fest, dass der Mangel bei Übergabe des Fahrzeugs gegeben war.