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Zivilrecht

OGH: Zum gutgläubigen Erwerb von Teilschuldverschreibungen

Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten, werden gem § 1393 ABGB schon durch deren Übergabe abgetreten und bedürfen nebst ihrem Besitz keines anderen Beweises der Abtretung

04. 03. 2015
Gesetze: § 367 ABGB, § 371 ABGB, § 328 ABGB, § 368 ABGB, § 1393 ABGB  
Schlagworte: Erwerb von Inhaberpapieren, Übergabe, guter Glaube

 
GZ 1 Ob 173/14v, 22.10.2014
 
Der Kläger kaufte Teilschuldverschreibungen ohne Einlösungsvermerk als historische Wertpapiere.
 
OGH: Bei Inhaberschuldverschreibungen verbrieft allgemein das Papier den Anspruch auf Rückzahlung eines festen Geldbetrags und lautet auf Inhaber. Der berechtigte Inhaber dieser Wertpapiere ist auch zur Geltendmachung der darin verbrieften Ansprüche berechtigt. Schuldscheine, die auf den Überbringer lauten (wozu Inhaberschuldverschreibungen zählen), werden gem § 1393 dritter Satz ABGB schon durch deren Übergabe abgetreten und bedürfen nebst ihrem Besitz keines anderen Beweises der Abtretung. Jeder Besitzer gilt als Gläubiger, das Papier ist ein ausreichendes Beweismittel für die Berechtigung.
 
Für Schuldverschreibungen auf den Inhaber ist gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 371 ABGB möglich: Nach § 371 zweiter Fall ABGB erwirbt der redliche Empfänger von Geld oder eines Inhaberpapiers daran Eigentum, sofern nur die allgemeinen Voraussetzungen der Übereignung, also Rechtsgrund und Übergabe, erfüllt sind; das Vorliegen einer der drei Alternativen des § 367 ABGB - Erwerb vom Unternehmer, Vertrauensmann oder in einer Versteigerung - ist nicht erforderlich.
 
Gem § 328 ABGB streitet die Vermutung für die Redlichkeit des Besitzes für den Papierinhaber; die Unredlichkeit hat der Beklagte zu beweisen (§ 368 ABGB). Ob der Verkäufer selbst redlich ist, ist für den Eigentumserwerb unerheblich. Eine allgemeine Nachforschungspflicht besteht für den Erwerber nicht, es sind nur dann Erkundigungen einzuziehen, wenn besondere Verdachtsmomente vorliegen. Die im Einzelfall anzuwendende Sorgfalt ist umso größer, je stärker die Verdachtsmomente sind.
 
Der Erwerb solcher Anleihen lange nach deren Fälligkeit ist nicht per se verdächtig. Der Erwerb zu einem Bruchteil des Nominales ist nicht ungewöhnlich, entspricht es doch der Lebenserfahrung, für historische Anleihen nicht den Nominalwert zu zahlen. Aus dem günstigen Kaufpreis der Teilschuldverschreibungen konnte der Käufer eventuell darauf schließen, dass der Verkäufer über deren wahren Wert im Unklaren war, nicht aber darauf, dass er nicht deren berechtigter Inhaber war.
 

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