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Zivilrecht

OGH: Veröffentlichung von Ermittlungsakten auf privater Website?

Nicht jeder, wohl aber Verdächtige und Beschuldigte eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens können gem § 8 Abs 4 DSG 2000 verlangen, dass strafrechtsbezogene Daten aus diesem Verfahren nicht auf einer privaten Internetplattform veröffentlicht oder verbreitet werden

04. 03. 2015
Gesetze:   § 8 DSG 2000
Schlagworte: Datenschutzrecht, schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen bei Verwendung nicht-sensibler Daten, staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren, strafrechtsbezogene Daten, private Internetplattform

 
GZ 6 Ob 6/14x, 15.12.2014
 
Die beiden Kläger sind Verdächtige und Beschuldigter in einem von der Korruptionsstaatsanwaltschaft Wien geführten Ermittlungsverfahren. Die Beklagten, die sich als Geschädigte des von den Klägern betriebenen Einkaufssystems fühlen, betreiben ihrerseits eine private Internetplattform, auf der Aktenbestandteile dieses Ermittlungsverfahrens veröffentlich wurden; über diese Daten verfügen die Beklagten in Form einer DVD, hinsichtlich welcher nicht feststeht, wie sie in die Hände der Beklagten gelangt ist.
 
Die Kläger begehren die Unterlassung der Veröffentlichung des Aktes oder einzelner Aktenstücke bzw Aktenbestandteile in einem Medienwerk, des Berichtens aus diesem Akt in einem Medienwerk und des öffentlichen Zurverfügungstellens sowie Verbreitens dieses Aktes via Internet als Download. Sie stützen sich ua auf die Bestimmungen des DSG 2000.
 
OGH: Erst- und Zweitkläger stützen sich in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs auf die Bestimmungen des DSG 2000. Tatsächlich handelt es sich bei den veröffentlichten Ermittlungsakten(-bestandteilen) um strafrechtsbezogene Daten iSd § 8 Abs 4 DSG 2000, die zwar vom Gesetzgeber nicht als sensible Daten eingestuft werden, dennoch aber einen besonderen Schutz genießen. Daten (auch nur) über den Verdacht der Begehung von Straftaten - konkret wird wegen des Verdachts nach §§ 146, 168a StGB ermittelt - stellen nach dieser Bestimmung eine eigene Datenkategorie dar, deren Verwendung grundsätzlich schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt. Die Regelungstechnik des § 8 Abs 4 DSG 2000 entspricht jener bei Verwendung von sensiblen Daten gem § 9 DSG 2000, sodass eine Verwendung strafrechtsbezogener Daten nur dann zulässig ist, wenn einer der taxativ aufgezählten Verwendungsfälle vorliegt.
 
Nach § 8 Abs 4 DSG 2000 verstößt eine Verwendung strafrechtsbezogener Daten nur dann nicht gegen schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung oder Verpflichtung zur Verwendung solcher Daten besteht (Z 1), die Verwendung derartiger Daten für Auftraggeber des öffentlichen Bereichs eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung einer ihnen gesetzlich übertragenen Aufgabe ist (Z 2), sich sonst die Zulässigkeit der Verwendung dieser Daten aus gesetzlichen Sorgfaltspflichten oder sonstigen, die schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen des Betroffenen überwiegenden berechtigten Interessen des Auftraggebers ergibt und die Art und Weise, in der die Datenanwendung vorgenommen wird, die Wahrung der Interessen der Betroffenen nach diesem Bundesgesetz gewährleistet (Z 3) oder die Datenweitergabe zum Zweck der Erstattung einer Anzeige an eine zur Verfolgung der angezeigten strafbaren Handlungen (Unterlassungen) zuständige Behörde erfolgt (Z 4). Darüber hinaus ist eine Verwendung strafrechtsbezogener Daten gem § 8 Abs 4 iVm Abs 2 DSG 2000 zulässig, wenn sie zulässigerweise veröffentlicht wurden oder indirekt personenbezogen sind.
 
Im vorliegenden Fall werden von der WKStA Wien zu ***** nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt Ermittlungen wegen des Verdachts mehrerer strafbarer Handlungen geführt. Da es sich dabei bereits um konkrete Ermittlungen gegen eine bestimmte Person handelt und daher der vom DSG 2000 geforderte Personenbezug vorliegt, sind die Ermittlungsakten - in ihrer Gesamtheit - strafrechtsbezogene Daten iSd § 8 Abs 4 DSG 2000.
 
Ein überwiegendes Interesse des Auftraggebers wurde weder behauptet noch liegt sonst eine der Ausnahmen iSd § 8 Abs 4 DSG 2000 vor, weshalb sämtliche Ermittlungsergebnisse einem Verwendungsverbot durch die Beklagten unterliegen. Ein überwiegendes Interesse der Öffentlichkeit wiederum vermag - anders als bei nicht-sensiblen Daten iSd § 8 Abs 1 DSG 2000 - eine Verwendung strafrechtsbezogener Daten nicht zu rechtfertigen.
 
Einer Auseinandersetzung mit der in LuRsp zum Teil unterschiedlich beantworteten Frage, ob ein Papierakt (hier konkret der Ermittlungsakt der WKStA Wien) den gesetzlichen Anforderungen einer Datei iSd DSG 2000 entspricht, bedarf es hier angesichts des als bescheinigt angenommenen Sachverhalts nicht; die Erstbeklagte kam auf eine nicht näher bekannte Weise in den Besitz einer DVD mit Aktenbestandteilen aus dem Verfahren ***** der WKStA Wien.
 
Die Beklagten meinen in ihren Revisionsrekursbeantwortungen, bei der Erstbeklagten handle es sich um ein „Medienunternehmen“ iSd § 1 Abs 1 Z 6 MedienG; in diesem Fall wären gem § 48 DSG 2000 nur dessen §§ 4-6, §§ 10 f, 14 f anwendbar und würde § 32 Abs 2 iVm § 8 Abs 4 DSG 2000 als Anspruchsgrundlage für einen Unterlassungsanspruch ausscheiden.
 
Richtig ist zwar, dass eine von einem Internet-Nutzer eingerichtete Website, die für eine individuell nicht begrenzte Zahl an Personen zugänglich ist, ein Medium iSd § 1 Abs 1 Z 1 MedienG darstellt und der Betreiber einer solchen Website als Medieninhaber nach § 1 Abs 1 Z 8 lit a MedienG zu qualifizieren ist. Zum Medienunternehmer iSd § 1 Abs 1 Z 6 MedienG wird ein Medieninhaber aber erst, wenn er über den Zweck der bloß privaten Verbreitung von Inhalten hinaus ein Unternehmen - mit einem Mindestmaß an unternehmerischen Strukturen - betreibt, dessen Unternehmenszweck die inhaltliche Gestaltung der Website ist, die von einer Redaktion und einer Vielzahl angestellter bzw freier Medienmitarbeiter vorgenommen wird. Dies trifft auf die Erstbeklagte nicht zu.
 
Damit kann den Beklagten mittels auf § 32 Abs 2, § 7 Abs 2, § 8 Abs 4 DSG 2000 gestützter einstweiliger Verfügung verboten werden, auf der besagten Internetplattform oder in vergleichbaren Medien den Ermittlungsakt, Aktenstücke oder Aktenbestandteile zu veröffentlichen.
 
§ 8 Abs 4 DSG 2000 schützt nach seinem Wortlaut den von der Verwendung von strafrechtsbezogenen Daten in seinen schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen Betroffenen, also im hier interessierenden Zusammenhang den Verdächtigen oder Beschuldigten, gegen den das Ermittlungsverfahren geführt wird. Dies ist nach dem als bescheinigt angenommenen Sachverhalt zunächst einmal der Zweitkläger, der auch bereits als Beschuldigter einvernommen wurde.
 
Allerdings haben die Kläger bereits in ihrer Klage behauptet, dass das Ermittlungsverfahren auch gegen die Erstklägerin (als Verdächtige) geführt wird, was die Beklagten in ihrer Klagebeantwortung nicht nur nicht bestritten, sondern inhaltlich sogar außer Streit gestellt haben. Damit richtet sich das Ermittlungsverfahren auch gegen die Erstklägerin, die somit Betroffene iSd § 8 Abs 4 DSG 2000 ist.
 
 

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