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Zivilrecht

OGH: Grobe Fahrlässigkeit iZm Fahrraddraisinenunfall bei Betriebsausflug

Unter grober Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist

04. 03. 2015
Gesetze:   §§ 1295 ff ABGB, § 334 ASVG, § 333 Abs 4 ASVG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, grob fahrlässig, Fahrraddraisinenunfall

 
GZ 8 ObA 81/14s, 19.12.2014
 
OGH: Die Beurteilung eines konkreten Verhaltens als grob fahrlässig hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab.
 
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung an der ständigen höchstgerichtlichen Rsp orientiert, wonach unter grober Fahrlässigkeit eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen ist, bei der die gebotene Sorgfalt nach den Umständen des Falls in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist
 
Die Vorinstanzen haben keineswegs verkannt, dass der Beklagte die vor Antritt der Fahrraddraisinenfahrt angebotenen Anweisungen über den notwendigen Sicherheitsabstand nicht beachtet hat, weshalb ihm insoweit Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Die Revisionsausführungen, die eine grobe Fahrlässigkeit darlegen wollen, übergehen allerdings, dass auch die übrigen Teilnehmer der Vergnügungsfahrt sich genauso verhielten (so auch der zweite Lenker des Beklagtenfahrzeugs), dennoch keine Warnung vor der geringen Bremsleistung der Draisinen erfolgt ist - nicht einmal an der Zwischenstation, wo der Betreiber der Draisinenstrecke Getränke ausschenkte - und dass es nur deswegen zu der folgenschweren Kollision mit dem Vorderfahrzeug gekommen ist, weil zuvor eine andere Draisine dem vom Beklagten benutzten Fahrzeug aufgefahren ist.
 
Die Beurteilung, dass der Beklagte mit einem solchen Ereignis und dessen Folgen nicht rechnen musste und er seine Sorgfaltspflicht allein durch Vernachlässigen des Sicherheitsabstandes noch nicht in außergewöhnlicher, einen Schaden geradezu wahrscheinlich machender Weise verletzt hat, ist nicht korrekturbedürftig.
 

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