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Zivilrecht

OGH: Rechtliche Beurteilung des Gerichtes, die Klage sei nicht schlüssig gewesen als Ehrenbeleidigung / Kreditschädigung gegenüber Rechtsanwalt?

Die Abweisung einer Klage als unschlüssig ist grundsätzlich weder eine Ehrenbeleidigung noch die Verbreitung unwahrer, kreditschädigender Tatsachen über den Rechtsvertreter; gelangt ein Gericht zu einer anderen Rechtsansicht als ein Kläger, liegt darin keine Tatsachenbehauptung über die Befähigung seines Rechtsanwalts

04. 03. 2015
Gesetze:   § 1330 ABGB, § 1 AHG, § 2 AHG
Schlagworte: Schadenersatzrecht, Amtshaftung, Ehrenbeleidigung, Kreditschädigung

 
GZ 1 Ob 183/14i, 23.12.2014
 
Der nunmehrige Kläger - ein Rechtsanwalt - macht Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüche gegen den Bund geltend. Im Ausgangsverfahren hatte die Rechtsanwaltspartnerschaft, deren Gesellschafter er war, die dortigen Kläger in einem Schadenersatzprozess vertreten. Diese Klage wurde in erster Instanz als unschlüssig abgewiesen, in zweiter Instanz aber teilweise zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen. In der vom Erstgericht zur Unschlüssigkeit der Klage vertretenen Rechtsauffassung erblickt der Kläger die Verbreitung unwahrer und kreditgefährdender Tatsachen über die Qualität seiner anwaltlichen Tätigkeit, wodurch das Mandat verloren gegangen und ein unabsehbarer Imageschaden eingetreten sei.
 
OGH: Vorbringen des Rechtsvertreters im Prozess ist solches der Partei selbst. Das Ergebnis der Schlüssigkeitsprüfung des komplexen und auch rechtlich schwierigen Vorbringens im Ausgangsverfahren als unschlüssig ist Teil der rechtlichen Beurteilung. Enthalten die Erwägungen im Urteil - wie im vorliegenden Fall - keine direkt gegen den Rechtsvertreter gerichteten unsachlichen oder polemischen Äußerungen, wird dadurch weder (implizit) eine unrichtige kreditschädigende Tatsachenbehauptung über seine fachlichen Fähigkeiten verbreitet, noch ihm eine Ehrenbeleidigung zugefügt. Allfällige Auswirkungen der Schlüssigkeitsprüfung auf die Interessen des Rechtsvertreters sind eine bloße Reflexwirkung und begründen keinen Amtshaftungsanspruch.
 

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