Kein Schadenersatz für bloß mittelbar ausgelöste krankheitswertige Beeinträchtigung
GZ 2 Ob 215/14b, 18.12.2014
Der Halbbruder des damals zehn Jahre alten Klägers wurde bei einem Motorradunfall getötet. Die emotional schwerst belastete Mutter war danach nur eingeschränkt in der Lage, sich den Bedürfnissen des Klägers zu widmen. Dadurch wurde bei diesem eine psychische Erkrankung ausgelöst. Der Kläger begehrte von den für die Unfallfolgen Haftenden ein Schmerzengeld von 7.000 EUR.
OGH: Die krankheitswertige Beeinträchtigung des Zweitklägers ist nicht unmittelbar durch den Unfall, sondern nur mittelbar, nämlich durch die unfallkausale Beeinträchtigung der Erstklägerin, entstanden. In einem solchen Fall würde nach der Rsp die Ersatzfähigkeit des seelischen Ungemachs des Zweitklägers eine (hier nicht vorliegende) unfallbedingte „schwerste“ Verletzung der Erstklägerin voraussetzen. In vergleichbaren Fällen hat der OGH eine „schwerste“ Verletzung und damit die Ersatzfähigkeit verneint.