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VwGH: Auftrag gem § 31 Abs 3 WRG

Die aus § 31 WRG erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann; in dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtete in Betracht; aus der solidarischen Natur dieser Verpflichtung ergibt sich auch, dass es bei Erlassung von auf § 31 WRG gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen; der Verpflichtete kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass andere Personen zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind; das oben Gesagte gilt nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für andere mögliche Verpflichtete, wie Mieter und Pächter einer Anlage

02. 03. 2015
Gesetze:   § 31 WRG
Schlagworte: Wasserrecht, Allgemeine Sorge für die Reinhaltung, erforderliche Maßnahme, Auftrag, Verpflichteter, Mieter, Anlagenbetreiber

 
GZ 2012/07/0115, 18.12.2014
 
VwGH: Grundvoraussetzung für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach § 31 Abs 2 WRG ist, dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt § 31 Abs 2 WRG nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dadurch unterscheidet sich § 31 Abs 2 von § 31 Abs 1 WRG, der (vorbeugend) ein Verhalten fordert, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Abs 2 angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann.
 
Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach § 31 Abs 2 WRG Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen.
 
Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet aber nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen. § 31 Abs 3 WRG setzt kein Verschulden voraus.
 
Der Bf bringt vor, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Bodenprobe am 17. August 2009, somit vor Entsorgung des verseuchten Erdreichs, entnommen worden sei. Die Entsorgung von knapp 8 Tonnen Erdreich habe er mit der Rechnung der H.-Dienstleistungs GmbH vom 22. September 2009 nachgewiesen. Trotz ausdrücklichen Vorbringens des Bf sei der Zustand des Erdreichs nach Entsorgung des kontaminierten Materials nicht erhoben worden. Es stehe sohin nicht fest, ob eine die behördlichen Aufträge rechtfertigende Bodenverunreinigung überhaupt bestehe.
 
Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass sich aus der vom Bf vorgelegten Rechnung vom 22. September 2009 ergibt, dass kontaminiertes Material an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ausgehoben wurde. Als Leistungszeitraum wurde in dieser Rechnung jedoch der 13. August 2009 angegeben. Die Entnahme der Probe erfolgte hingegen - wie auch die Beschwerde ausführt - am 17. August 2009 und somit erst nach dem genannten Leistungszeitraum.
 
Der Beschwerdevorwurf, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Amtssachverständigengutachten sei "unaktuell" und beziehe sich auf einen Zustand, der nachweislich nicht mehr bestehe, trifft demnach nicht zu.
 
Darüber hinaus ergibt sich die konkrete Gefahr einer Bodenverunreinigung aus der schlüssigen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, wonach die Kontamination auf ein Leck in der Füllleitung zurückzuführen sei und die hohe Konzentration von 6060 mg/kg Kohlenwasserstoff in der Trockensubstanz eine nennenswerte Bodenverunreinigung darstelle. Da nach den unwiderlegten Ausführungen des Amtssachverständigen üblicherweise der Boden bereits dann als kontaminiert gelte, wenn der Richtwert von 500 mg/kg Kohlenwasserstoff überschritten wird, hat die belBeh zutreffend eine sanierungswürdige Bodenkontamination angenommen.
 
Das Vorbringen des Bf, der den genannten fachkundigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, ist nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit dieser fachkundigen Beurteilung aufzuzeigen.
 
Ferner bestreitet der Bf, Verursacher und Verpflichteter nach § 31 Abs 3 WRG zu sein. Er habe den Füllstutzen und die Füllleitung nicht verwendet und diese Anlage auch nicht hergestellt.
 
Nach der Rsp des VwGH kommt als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs 3 WRG jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können.
 
Die aus § 31 WRG erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtete in Betracht. Aus der solidarischen Natur dieser Verpflichtung ergibt sich auch, dass es bei Erlassung von auf § 31 WRG gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen. Der Verpflichtete kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass andere Personen zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind.
 
Das oben Gesagte gilt nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für andere mögliche Verpflichtete, wie Mieter und Pächter einer Anlage. Dass der Bf bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaft war, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter iSd § 31 Abs 3 WRG vorliegend nicht von Bedeutung.
 
Nach den unwiderlegten, auf dem Boden der Stellungnahme des Amtssachverständigen erfolgten Feststellungen der belBeh ist die Kontamination auf ein Leck in der Füllleitung zurückzuführen. Das Beschwerdevorbringen, der Bf habe den Füllstutzen und die Füllleitung nicht verwendet, steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen vom 24. Februar 2011, (erst) nach zwei Monaten entschieden zu haben, die Befülleinrichtung nicht mehr zu benützen. Der Bf hat somit, wie die belBeh zutreffend ausgeführt hat, den Schaden mitverursacht und ist als Mitverursacher auch Verpflichteter nach § 31 Abs 3 WRG. Verpflichteter nach § 31 Abs 3 WRG ist der Bf jedoch allein schon als Betreiber der verfahrensgegenständlichen Anlage. Als Betreiber der Anlage war er faktisch in der Lage, die Gefahr zu beherrschen, aber auch rechtlich in der Lage, die entsprechenden Abwehrmaßnahmen zu setzen (vgl zum Begriff des Anlagenbetreibers zB das Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, 2008/07/0026). Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beurteilung auf, wonach der Bf zwar die konkrete Gefahr einer Grundwasserverschmutzung erkannt und den Füllstutzen nicht mehr verwendet, aber nicht nach § 31 Abs 2 WRG gehandelt habe.
 
Konkrete Feststellungen dazu, dass daneben noch ein allfälliger früherer Mieter den Schaden erstmals verursacht hat, wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Dies würde den Bf von seinen Verpflichtungen nach § 31 Abs 3 WRG auch nicht entbinden.
 
Die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs 3 WRG erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden.
 
Nach den Ausführungen des Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 2. November 2009 handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sanierungswürdige Bodenkontamination und es wurde der Aushub der Kontamination bis zu den im Bescheid geforderten Grenzwerten als jedenfalls notwendig erachtet. Dieser Einschätzung ist der Bf nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

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