Die von der belBeh als tragende Begründung für die Nichtigerklärung herangezogene Verletzung der Geheimhaltungspflicht des § 101 Abs 2 BVergG 2006 durch die Offenlegung des Adressatenkreises im Zuge der Versendung der Berichtigung erfolgte unstrittig zeitlich nach der in Prüfung gezogenen Ausschreibung und stellt somit keine der Ausschreibung als gesondert anfechtbarer Entscheidung vorangegangene Entscheidung dar
GZ 2013/04/0119, 15.12.2014
Die Beschwerde bringt vor, die Versendung der Berichtigung stelle selbst keine gesondert anfechtbare Entscheidung iSd § 2 Z 16 lit a sublit aa BVergG 2006 dar, weshalb die belBeh die unrichtige Versendung nur im Zuge eines gegen die Berichtigung gerichteten Nachprüfungsantrages hätte berücksichtigen dürfen. In keinem Fall könne die als rechtswidrig beurteilte Versendung der Berichtigung in einem gegen die früher erfolgte Ausschreibung gerichteten Nachprüfungsverfahren als Begründung herangezogen werden.
VwGH: Dem Wortlaut des § 325 Abs 1 Z 1 BVergG 2006 zufolge hat das Bundesvergabeamt eine ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Bescheid für nichtig zu erklären, wenn sie oder eine ihr vorangegangene Entscheidung den Antragsteller in dem von ihm nach § 322 Abs 1 Z 5 geltenden gemachten Recht verletzt. Die von der belBeh als tragende Begründung für die Nichtigerklärung herangezogene Verletzung der Geheimhaltungspflicht des § 101 Abs 2 BVergG 2006 durch die Offenlegung des Adressatenkreises im Zuge der Versendung der Berichtigung erfolgte unstrittig zeitlich nach der in Prüfung gezogenen Ausschreibung und stellt somit keine der Ausschreibung als gesondert anfechtbarer Entscheidung vorangegangene Entscheidung dar. Die Heranziehung der von den mitbeteiligten Parteien relevierten Verletzung der Geheimhaltungspflicht zur Begründung für die Nichterklärung der dieser behaupteten Rechtsverletzung zeitlich vorgelagerten Ausschreibung durch die belBeh widersprach daher unabhängig von der Frage des wesentlichen Einflusses (§ 325 Abs 1 Z 2 BVergG 2006) bereits der Tatbestandsvoraussetzung des § 325 Abs 1 Z 1 BVergG 2006.