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Baurecht

VwGH: Baubehördlicher Beseitigungsauftrag (Vlbg BauG)

In einem Verfahren zur Erlassung eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages ist nicht zu prüfen, ob das konsenslose Bauwerk bzw der konsenslose Zubau bewilligungsfähig ist

02. 03. 2015
Gesetze:   § 7 Abs 1 Vlbg BauG, § 40 Abs 3 Vlbg BauG, § 68 AVG
Schlagworte: Vorarlberger Baurecht, Zubau, baubehördlicher Beseitigungsauftrag

 
GZ 2013/06/0158, 07.11.2013
 
Gegen die Bf wurde ein baubehördlicher Auftrag zur Beseitigung eines konsenslosen Zubaus – einer Glas-Überdachung – erlassen. Dagegen argumentierten sie, der Zubau sei bewilligungsfähig und es sei nicht ökonomisch, zuerst den Zubau zu beseitigen und dann, nach positivem Abschluss des Bewilligungsverfahrens, ihn neuerlich zu errichten.
 
VwGH: Zunächst ist festzuhalten, dass die belBeh zutreffend von einer rechtskräftigen Versagung der Baubewilligung ausging. Bei dieser Rechtslage hatte die belBeh die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes zu verfügen, ohne die bf Parteien nochmals aufzufordern, einen Bauantrag zu stellen. Auf das Beschwerdevorbringen betreffend eine Unterbrechung des Verfahrens war daher nicht mehr einzugehen. Der belBeh ist auch darin zuzustimmen, dass bewilligungspflichtige Bauvorhaben erst nach Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung errichtet werden dürfen. Die von den bf Parteien angesprochene Ökonomie, wonach die Beseitigung eines konsenslosen Bauwerks erst dann aufzutragen sei, wenn auch alle Verfahren betreffend außerordentliche Rechtsmittel abgeschlossen seien, steht nicht im Einklang mit den rechtlichen Vorgaben und der dazu ergangenen Rsp des VwGH.
 

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