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Verfahrensrecht

VwGH: Zur Bindungswirkung eines aufhebenden Vorstellungsbescheides

Wird ein Bescheid einer Gemeinde von der Vorstellungsbehörde ausschließlich wegen einer Fristenproblematik behoben, so können im fortgesetzten Verfahren wegen der Bindungswirkung des aufhebenden Bescheides keine anderen Aspekte geltend gemacht werden

02. 03. 2015
Gesetze:   Art 119a B-VG
Schlagworte: Aufhebender Bescheid, Bindungswirkung, Aufsichtsbehörde

 
GZ 2012/06/0202, 07.11.2013
 
VwGH: Tragender Aufhebungsgrund des Vorstellungsbescheides war ausschließlich die Erstreckung der Leistungsfrist. Ein solcher Auftrag setzt jedoch zwingend voraus, dass die Voraussetzungen zur Erteilung eines Beseitigungsauftrages - nämlich eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage, für die auch kein "vermuteter Konsens" vorliegt - gegeben sind. Dazu führte die belBeh im aufhebenden Vorstellungsbescheid ausdrücklich aus, das Ermittlungsergebnis der Berufungsbehörde, wonach kein "vermuteter Konsens" für den verfahrensgegenständlichen Zubau vorliege, sei schlüssig und nachvollziehbar.
 
Im Beschwerdefall erstreckt sich die Bindungswirkung des aufhebenden Vorstellungsbescheides daher auch auf die zuvor umschriebenen zwingenden Voraussetzungen für die Erstreckung der Leistungsfrist, nämlich die Konsenslosigkeit der bewilligungspflichtigen baulichen Anlage. Eine wesentliche Änderung der Sachlage im fortgesetzten Verfahren wurde in der Beschwerde verneint; eine solche der Rechtslage, auf Grund derer diese Bindungswirkung nicht griffe, ergab sich nicht.
 
Die Beschwerde rügt im Wesentlichen, die Berufungsbehörde sei in ihrem Bescheid einem vorangegangenen Auftrag der belBeh nicht nachgekommen, habe kein ausreichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Frage des "vermuteten Konsenses" für den verfahrensgegenständlichen Zubau nicht beantwortet. Darüber hinaus hätte der Zubau keiner Genehmigung bedurft.
 
Damit bringt die Beschwerde jedoch ausschließlich Argumente zu einer Frage vor, die bereits bindend entschieden wurde.
 

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