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Verfahrensrecht

VwGH: Angemessene Frist für Stellungnahme iZm Amtssachverständigengutachten

Mit dem Vorbringen, das Gutachten des Amtssachverständigen sei zur Kenntnis gebracht worden, doch sei lediglich eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden, wobei diese Frist "angesichts des Umfanges des Gutachtens bzw den darin aufgezeigten Tatsachen und der notwendigen Replik auf fachlicher Ebene deutlich zu kurz" gewesen, wird - ungeachtet der Frage, ob die gesetzte Frist nach den Umständen des Falles als angemessen anzusehen war - schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil der Bf innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben hat und (darin) weder erkennen hat lassen, dass er eine weitere - fachlich fundierte - Stellungnahme abzugeben beabsichtige noch aus diesem Grund um Fristverlängerung angesucht hat

02. 03. 2015
Gesetze:   §§ 37 ff AVG, § 52 AVG
Schlagworte: Ermittlungsverfahren, Amtssachverständigengutachten, angemessene Frist für Stellungnahme

 
GZ 2013/10/0105, 17.12.2014
 
Die Beschwerde macht geltend, dem Bf sei zwar das Gutachten der pädagogischen Amtssachverständigen zur Kenntnis gebracht worden, doch sei ihm lediglich eine Frist von drei Tagen zur Stellungnahme eingeräumt worden. Diese Frist sei "angesichts des Umfanges des Gutachtens bzw den darin aufgezeigten Tatsachen und der notwendigen Replik auf fachlicher Ebene deutlich zu kurz" gewesen.
 
VwGH: Mit diesem Vorbringen wird - ungeachtet der Frage, ob die gesetzte Frist nach den Umständen des Falles als angemessen anzusehen war - allerdings schon deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt, weil der Bf innerhalb der ihm gesetzten Frist eine Stellungnahme abgegeben hat und (darin) weder erkennen hat lassen, dass er eine weitere - fachlich fundierte - Stellungnahme abzugeben beabsichtige noch aus diesem Grund um Fristverlängerung angesucht hat.
 

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