Auf das Erfordernis der Widerlegung eines Amtssachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene erstreckt sich die behördliche Anleitungspflicht nicht
GZ 2013/10/0105, 17.12.2014
Die Beschwerde bringt vor, die belBeh hätte den Bf nach § 13a AVG darüber aufklären müssen, dass er das Gutachten der Landesschulinspektorin nach der Rsp des VwGH nur auf (gleicher) fachlicher Ebene entkräften könne, und ihn daher anleiten müssen, dass die von ihm selbst formulierte Stellungnahme diese Voraussetzung nicht erfülle.
VwGH: Dem ist zu erwidern, dass nach stRsp des VwGH die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gem § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben hat, sie aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und insbesondere nicht anzuleiten hat, welche Behauptungen sie anzustellen oder mit welchen Beweismitteln oder Beweisanträgen sie vorzugehen hätten. Insbesondere geht die behördliche Anleitungspflicht nicht so weit, dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden muss.