Ein Absehen von der Verhandlung ist nach § 44 VwGVG zu beurteilen und zu begründen
GZ Ro 2014/17/0121, 15.12.2014
VwGH: Das VwG hat gem § 44 Abs 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen.