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Verfahrensrecht

VwGH: § 44 VwGVG – Absehen von öffentlicher mündlicher Verhandlung vor VwG

Ein Absehen von der Verhandlung ist nach § 44 VwGVG zu beurteilen und zu begründen

02. 03. 2015
Gesetze:   § 44 VwGVG
Schlagworte: Verwaltungsgericht, Absehen von öffentlicher mündlicher Verhandlung

 
GZ Ro 2014/17/0121, 15.12.2014
 
VwGH: Das VwG hat gem § 44 Abs 1 VwGVG grundsätzlich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. In den Abs 2 bis 5 leg cit finden sich zulässige Ausnahmen von der Verhandlungspflicht. Ein Absehen von der Verhandlung wäre nach dieser Bestimmung zu beurteilen und zu begründen gewesen.
 

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