Die durch ein anhängiges Widerstreitverfahren bewirkte (oder ermöglichte) Aussetzung aller Bewilligungsverfahren wird mit dem das Widerstreitverfahren entscheidenden Bescheid beendet; an ihre Stelle tritt in Bezug auf die nicht bevorzugten Vorhaben ein Genehmigungshindernis, an welches auch die UVP-Behörde gebunden ist
GZ Ra 2014/07/0002, 18.12.2014
VwGH: Es kann hier dahin stehen, ob die Wirkung der Aussetzung (Unterbrechung) der widerstreitenden Bewilligungsverfahren bereits ex lege eintritt, ob es diesbezüglich eines Aussetzungsbescheides bedarf und ob diese Überlegungen auch für das Bewilligungsverfahren nach dem UVP-G 2000 Geltung hätten. Jedenfalls endete im vorliegenden Fall der Zeitraum, in dem eine Aussetzung von widerstreitenden Bewilligungsverfahren eintrat oder eintreten hätte können, bereits mit der Rechtskraft des Bescheides des BMLFUW vom 2. Dezember 2013. Die durch ein anhängiges Widerstreitverfahren bewirkte (oder ermöglichte) Aussetzung aller Bewilligungsverfahren wird mit dem das Widerstreitverfahren entscheidenden Bescheid beendet; an ihre Stelle tritt in Bezug auf die nicht bevorzugten Vorhaben ein Genehmigungshindernis, an welches auch die UVP-Behörde gebunden ist.