Der Eintritt der Definitivstellung setzt nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs 1 BDG einen darauf gerichteten Antrag des Beamten voraus, welcher für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv ist; ein solcher Antrag wirkt nicht auf den Zeitpunkt des (kumulativen) Vorliegens der Definitivstellungserfordernisse zurück; die Frage, ob dieselben (kumulativ) vorlagen, ist somit erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Definitivstellung zu prüfen
GZ Ra 2014/12/0002, 23.06.2014
VwGH: Zunächst setzt der Eintritt der Definitivstellung nach dem klaren Wortlaut des § 11 Abs 1 BDG einen darauf gerichteten Antrag des Beamten voraus, welcher für die gesetzliche Folge des Eintrittes der Definitivstellung konstitutiv ist. Ein solcher Antrag wirkt nicht auf den Zeitpunkt des (kumulativen) Vorliegens der Definitivstellungserfordernisse zurück. Die Frage, ob dieselben (kumulativ) vorlagen, ist somit erst ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Definitivstellung zu prüfen.
Vorliegendenfalls ist unstrittig, dass ein wirksamer Antrag auf Definitivstellung nie gestellt wurde. Die vom Revisionswerber als grundsätzlich erachtete Rechtsfrage, ob er aus dem Grunde des § 45 BDG in länger zurückliegenden Zeiten seines provisorischen Dienstverhältnisses infolge des kumulativen Vorliegens aller Definitivstellungsvoraussetzungen zur Stellung eines Definitivstellungsantrages hätte angeleitet werden müssen, kann dahingestellt bleiben, weil die Revision von dieser Frage nicht abhängt, bewirkte doch eine Unterlassung einer solchen Manuduktionspflicht keinesfalls die Fiktion, dass mit diesem Zeitpunkt ein solcher Antrag als gestellt anzusehen wäre.
Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob die in Rede stehende Manuduktionspflicht überhaupt Teil eines Verfahrens zur Kündigung eines provisorischen Dienstverhältnisses sein könnte, zumal auf Basis der Annahmen im angefochtenen Erkenntnis die Definitivstellungserfordernisse im Zeitraum zwischen der Erlassung des Bescheides der Dienstbehörde und dem Erkenntnis des VwGH nicht vorlagen. Schon im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Dienstbehörde bestand somit keinesfalls mehr eine Manuduktionspflicht im vom Revisionswerber aufgezeigten Sinne, deren Verletzung eine Mangelhaftigkeit des Kündigungsbescheides der Dienstbehörde hätte begründen können.