Der VwGH geht davon aus, dass der Betrieb einer - nicht zu Heilzwecken sondern der Freizeitgestaltung dienenden - Badeanstalt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 17 GewO fällt, sondern vom Anwendungsbereich der GewO erfasst ist
GZ 2013/04/0070, 15.12.2014
VwGH: Der VwGH geht davon aus, dass der Betrieb einer - nicht zu Heilzwecken sondern der Freizeitgestaltung dienenden - Badeanstalt nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 2 Abs 1 Z 17 GewO fällt, sondern vom Anwendungsbereich der GewO erfasst ist.
Entgegen der Auffassung der Bf ist es für diese Beurteilung auch nicht erheblich, ob Badeanstalten mit Schipisten oder Golfplätzen vergleichbar sind und inwieweit diese vom Anwendungsbereich der GewO erfasst sind.